Kündigung des SBV - Neuwahlen (Wahlen)

Ipsen, Schleswig-Holstein, Thursday, 10.03.2011, 16:06 (vor 5704 Tagen)

Hallo,
unser im Nov. letzten Jahres gewählter SBV ist fristlos gekündigt worden.
Arbeitsgerichtsverfahren noch in der Schwebe.
Da er gekündigt ist, darf er das Betriebsgelände nicht mehr betreten.
Wird wohl aber darauf hinaus laufen, dass er auch nicht wieder in den Betrieb kommen wird.
Die beiden SBV-Vertreter nehmen nun die SBV-Aufgaben wahr.
Uns stellt sich die Frage, ob mit Abschluß des AG-Verfahrens (und dem daraus wohl folgenden Vergleich>) eine Neuwahl notwendig wird oder ob der erste Vertreter automatisch dann der 1. SBV wird.
M.d.B.u. einen kleinen Tipp. Danke!

--
Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.
(R.v.Weizsäcker)

Kündigung des SBV - Neuwahlen

hackenberger, Thursday, 10.03.2011, 16:09 (vor 5704 Tagen) @ Ipsen

Hallo,

Kai-Reiner, erst einmal willkommen als Neuer :flower:.

Mir ist nicht ganz klar in welcher Funktion Du hier die Frage stellst> Denn Du schreibst:
» unser im Nov. letzten Jahres gewählter SBV ist fristlos gekündigt worden.
Lt. Profil bist Du aber VPSchwb.

Erkläre mir dieses doch bitte einmal, dann gehe ich gern weiter auf die Frage ein.

Kündigung des SBV - Neuwahlen

Ipsen, Schleswig-Holstein, Thursday, 10.03.2011, 16:16 (vor 5704 Tagen) @ hackenberger

Hallo,
habe meinen Eintrag in den Userdaten korrigiert/erweitert.
Ich bin als erster Vertreter gewählt, aber da der Kollege nun schon seit letztem Jahr (genau genommen sogar schon vor der Wahl) nicht mehr im Betrieb ist, nehme ich in Zusammenarbeit mit der 2.Vertreterin die Aufgabe de facto wahr.
Ok>

--
Nicht behindert zu sein ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.
(R.v.Weizsäcker)

Kündigung des SBV - Neuwahlen

hackenberger, Thursday, 10.03.2011, 16:26 (vor 5704 Tagen) @ Ipsen

Hallo Kai-Reiner,

nun ist einiges klarer.

Also, der AG kann zwar AN Hausverbot erteilen nicht aber Mandatsträger welche ihr Mandat wahrnehmen wollen. Also auch nicht einem SchwbV.

Die SchwbV ist bis zur Rechtkraft der Kündigung ggf. auch bis zur Rechtskraft eines Urteils im Rahmen einer Kündigungsschutzklage weiter im Mandat. Es sei erlegt es nieder.

Es kann sich aber in einem solchen Fall als verhindert erklären, dann rückt der 1. Stelli temporär nach, Verhinderungsvertretung.

Nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Betrieb, als der Erlischen des Mandates rückt der 1. Stelli dauerhaft nach und wird VPSchwb der 2. Stelli rückt auf die Position des 1. Stelli.

Somit, keine Neuwahl!

Aber auch gleich den Hinweis. Die SchwbV ist eine 1-Personenvertretung. Bedeutet, man kann sich nicht wie man aus Deinem Beitrag herauslesen könnte die Aufgabe mit dem 2. Stelli teilen.

Kündigung des SBV - Neuwahlen

Ipsen, Schleswig-Holstein, Thursday, 10.03.2011, 16:35 (vor 5704 Tagen) @ hackenberger

Hi Bernhard,
vielen Dank f.d. prompten Antworten.
Hatte ich gefühlsmässig auch so angenommen, aber ne Bestätigung vom Fachmann macht mensch doch ein wenig sicherer ;-)
Bezgl. der Zusammenarbeit mit meiner Kollegin (2.Stelli), ist es scho richtig, dass ich das quasi hauptamtlich mache, lasse mich aber von ihr tatkräftig unterstützen, weil sie halt scho länger Stelli macht und ich grad das erste Mal.
Vielen Dank nochmals.
Herzliche Grüße aus Schleswig-Holstein!
Kai-Reiner

Kündigung des SBV - Neuwahlen

hackenberger, Thursday, 10.03.2011, 16:42 (vor 5704 Tagen) @ Ipsen

Hallo Kai-Reiner,

» Bezgl. der Zusammenarbeit mit meiner Kollegin (2.Stelli), ist es scho
» richtig, dass ich das quasi hauptamtlich mache, lasse mich aber von ihr
» tatkräftig unterstützen, weil sie halt scho länger Stelli macht und ich
» grad das erste Mal.

Ja, dass ist ja vermutlich der Fehler. Stelli haben ein "ruhendes Mandat". Dieses lebt nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung auf. Bedeutet auch, ruhendes Mandat = kein Recht auf Wahrnehmung von Mandatsaufgaben und auch kein Recht Unterlagen einzusehen. Gerda beim letzteren könnte es auch Probelme mit dem Datenschutz geben. Hier ist auch wichtig, Verstöße ale Mandatsträger gegen den Datenschutz können, wegen grober Pflichtverletzung, zum Mandatsenzug führen § 119 SGB IX.

Neutral beraten ist ok, aber nur in der Freizeit, sonst könnte der AG arbeitsrechtliche Probleme machen.

RSS-Feed dieser Diskussion