Hallo "Illusion",
leider verstehst Du offenbar Antworten / Aussagen falsch und bringst daher Teile in falsche Zusammenhänge.
Denn es ist nicht rechtlich erlaubt! Wurde auch nicht so geschrieben. Dass war leider in der Vergangenheit, also > 60 Jahre so.
Heute schützen und Gesetze davor!
Auch solltest Du nicht Beeinträchtigungen/Schwierigkeiten welcher Art auch immer mit dem Thema Schwerbehinderung vergleichen. Jeder Mensch, der eine Behinderung welche zur Antragstellung gebracht werden kann, kann dieses anerkennen lassen, muss es aber nicht.
Wir als SchwbV sind per Gesetz dazu verpflichtet und haben uns aus diesem Grund dazu wählen lassen, uns für die Belange der Schwerbehinderten und Gleichgestellten und deren Belange einzusetzen..
Wir sind nicht zuständig für sonstige Probleme von AN, wie z.B. hat hier die/der ledige alleinerziehende Mutter/Vater bei Bewerbung Nachteile.
Wer als Mandatsträger solche Überlegungen in seine Entscheidung mit einbezieht könnte Probleme wegen Mandatspflichtverletzung bekommen.
Wenn man als Mandatsträger damit Probleme hat, muss/ sollte man sich früher oder später die Mandatsfrage stellen.
PS: Der Gard der Behinderung (GdB) wird schon seit vielen Jahren nicht mehr in "%" dargestellt. Dieses hatte ganz berechtige Gründe. Findet man in Forumsbeiträgen, da schon mehrfach behandelt.
Also, als SchwbV bitte nicht mehr von x% sprechen sondern nur rechtlich korrekt GdB xy.