Betriebsratsarbeit/versammlung (Umgang mit BR / PR)
Hallo "malti",
als Neuer erst einmal willkommen hier :flower:
So nun zu Deinen Fragen.
Pflegezeitgesetz ist grundsätzlich keine Aufgabe der SchwbV, denn es betrifft ALLE Beschäftigte. Also Zuständigkeit des BR.
Kein Betriebsratsmitglied muss in einer Betriebsversammlung in die "Bütt". Ausnahme der BRV. Weitere Ausnahme besteht für Vorsitzende von BR-Arbeitsgruppe/ Ausschüssen. Denn auch dort bringt der Vorsitz auch hier Aufgaben mit.
Fazit: Vorsitzende vertreten diese Gremien nach außen.
Dieses gilt auch, wenn der BR ggf. per Beschluss eine andere Feststellung treffen würde.
Doch, wenn die Mehrheit eines Gremiums eine bestimmte Sicht vertritt, wie auch hier "Ausarbeitung und Vortrag" und man sich gegen diese Mehrheit stellt, so dürfte dieses sich sehr massiv auf die weitere Zusammenarbeit auswirken.
Nun noch ein Hinweis: Du weist ja "Doppelmandat" ist möglich und auch gar nicht falsch. Doch wenn die VPSchwb als BR an einer Sitzung teilnimmt, so ist sie NICHT als VPSchwb verhindert. Bedeutet, es darf für die SchwbV dann nicht auch der Stelli teilnehmen. Man hat dann in diesem Gremium 2 Hüte auf und muss in Aussagen immer deutlich zu Ausdruck bringen in welcher Rolle man handelt/ argumentiert.
Wenn der SchwbV vom BR die Möglichkeit eingeräumt wird auf der Betriebsversammlung auch ein Beitrag vorzustellen, so sollte man diese Gelegenheit nutzen. Viele BR machen leider SchwbV dieses Angebot nicht. Also, nehme es wahr, aber als SchwbV mit Deinen Themen, also Themen der SchwbV/ des SGB IX.
» Wir sind ein bundesweites Filialunternehmen und ich bin "nur" für ca.50
» schwerbehinderte/gleichgestellte Kollegen in der BR-Region NRW/RLP/SAARL
» zuständig. Diese Mitarbeiter haben mich gewählt und "kennen" mich aufgrund
» meines Kandidatenbriefs.
Ist dieses Gebiet lt. BetrVG ein einziger Betrieb> Also alle diese Beschäftigte haben auch nur diesen EINEN BR mitgewählt>
Denn die SchwbV ist eine Mitarbeitervertretung EINES Betriebes. Ausnahme § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX. Diese Ausnahme kann aber hier nicht zum tragen kommen, da die räumliche Nähe nicht gegeben ist.
Weiter Zusammenfassen kann man auch nur Betriebe wenn diese nicht einzeln Wahlberechtigt sind, also keine 5 Wahlberechtigten haben. Es darf dann nur ein Betrieb selbst die Wahlvoraussetzung haben.
Für alle anderen Betriebe ohne eigenen SchwbV ist gem. § 97 die GSchwbV zuständig. Diese muss dann auch stets prüfen, einer dieser Betriebe Wahlfähig ist/wird und dann dort Wahlen einleiten.
Wurde bei Dir gegen diese Regeln gewählt, wäre diese Wahl NICHTIG. Also nicht nur Anfechtbar. Bedeutet, sie hat rechtlich NIE stattgefunden. Dieses kann von JEDERMANN JEDERZEIT also auch noch nach Jahren festgestellt werden. Bedeutet in der Folge, alle ggf. getroffenen Regelungen sind auch nichtig. Es könnte dann auch negativ sich auf BR-Beschlüsse auswirken, da dann durch die Teilnahme der NICHTIGEN SchwbV die Nichtöffentlichkeit der BR-Sitzung verletzt wurde.
Kontextlinks:
[link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=Doppelmandat]Forumsbeiträge zum Thema "Doppelmandat"[/link]
Fazit:
Chance einen eigenen Beitrag, gerne auch zu einem SchwbV-fremden Thema wahrnehmen. Denn eigentlich gilt auch hier "kneifen" gilt nicht und alle hatten einmal das erste Mal. Man darf dann auch gerne daraif eingehen, dass es das erste Mal ist und keiner Perfekt ist. Die Koll. respektieren dieses eigentlich.