Gleichstellung auch als SchwbV oder BR (Gleichstellung)

hackenberger, Tuesday, 15.03.2011, 14:17 (vor 4816 Tagen) @ Friesenfee

Hallo Friesenfee,

schaue zum einem einmal unter A-Z "Gleichstellung: Wer, Warum, Wie>" und "Gleichstellung bei Beamten" dann findest Du schon einige Hinweise. Weiter findest Du Antworten in Beiträge von mir zum Thema, also bei Suchfunktion [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=gleichstellung Hackenberger&category=0&ao=and&page=3]"gleichstellung Hackenberger"[/link]

Ganz kurz hierzu: Der besondere Kündigungschutz sei es als Mandatsträger oder als Schwangere sind begrenzte Kündigungsschütze. Sie enden mit ddem Ende des Mandats +Nachwirkung bzw. nach Ende des Mutterschutz/Schwangerschaft.

Vor allem aber entwickeln diese nicht die besonderen Rechte aus dem SGB IX, wie z.B. § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 1 und § 124 SGB IX.

Also, man muss bei Bestehen bestimmter anderer Schütze die Begründung für die Gleichstellung entsprechend fassen. Also, nicht nur den Schutz des aktuellen Arbeitsplatzes. Vor allem aber auch darauf hinweisen, das der der andere Schutz nur temporär ist.

Man bekommt somit auch Gleichstellung von Mandatsträgern und auch Beamten.

Kontextlinks:

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=7445#p7466]Gleichstellung für Interessenvertreter[/link]

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9061#p9062]Gleichstellungsantrag bei Kündigungschutz nach § 9 MuSchG[/link]


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