G25 Regelungen durch BV (Umgang mit BR / PR)

Eva_1, Bayern, Monday, 28.03.2011, 07:41 (vor 5686 Tagen)

Liebe Kollegen,

seit Jahren lese ich bei Euch schon mit.
Zuallererst möchte ich mal DANKE sagen.
Klasse dass es solche Hilfen heute gibt.

Ich bin, aufgrund gesundh. Probleme meiner Hauptamtlichen Kollegin, immer wieder als Stellv. im Amt. Bin auch regelmäßig bei den BR-Sitzungen dabei.

Nun zu meiner Frage:Was muss ich als SBV beachten wenn AG (ASA)und BR eine BV zur G25 erstellen wollen>
Zur Info:
Die G25 ist aus den Pflichtvorgaben der BG herausgefallen.
Der AG ist aber trotzdem in der Haftung.

Der BR argumentiert mit dem "schlecht eingestellten Epileptiker/Diabetiker"
dem der Betriebsarzt dann die Fahrerlaubnis zwicken kann und der AG geschützt ist.
Ich bin der Meinung das entscheidet doch in beiden Fällen der normale betreuende Hausarzt etc..

Wir haben MA im Service und in der Entwicklung. Je nachdem geht die Fahrt, meist mit Leihwagen, zum Kunden oder zum Zweigbetrieb.

Vielen Dank schon mal für Eure Kommentare.

G25 Regelungen durch BV

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 28.03.2011, 10:11 (vor 5686 Tagen) @ Eva_1

Hallo Eva,

zuerst mal mußt Du einen Irrtum korrigieren:
Die eigenständige Beurteilung der Fahrtüchtigkeit eines AN für berufliche Zwecke gehört regelmäßig zu den Pflichtaufgaben eines Betriebsarztes, ganz egal, ob als G25-Untersuchung oder aufgrund anderer Vorschriften.

Die SBV sollte in diesem Zusammenhang v.a. darauf achten, daß die Informationen über bevorstehende Untersuchungen rechtzeitig kommen und bei Problemen - egal welcher Art - ein nahtloser Übergang in ein Integrations- oder Präventionsverfahren gem. §§ 83 oder 84 Abs. 1 SGB IX gewährleistet ist.

Es kann nicht Aufgabe der SBV sein, bei entsprechenden gesundheitlichen Problemen die aktuelle Tätigkeit eines sb AN um jeden Preis zu erhalten.

--
&Tschüß

Wolfgang

G25 Regelungen durch BV

Eva_1, Bayern, Monday, 28.03.2011, 10:42 (vor 5685 Tagen) @ albarracin

Danke für die neuen Gesichtspunkte.
Auch wenn es schwer fällt, aber ja ich kann die Welt nicht retten.

G25 Regelungen durch BV

hackenberger, Monday, 28.03.2011, 18:08 (vor 5685 Tagen) @ Eva_1

Hallo Eva_1,

die SchwbV sollte hier auch den § 81 Abs. 4 SGB IX wie so oft beachten. Danach hat der Schwerbehindert einen Rechtsanspruch auf eine Arbeitsplatz/Arbeitsumfeld welche auf sein Behierderung Ruecksicht nimmt. Hier sind die grenzen der Zumutbarkeit an den AG hierfuer Sorge zu tragen sehr weitgehend.

Also ggf. den AN so einsetzen, dass die Behinderung nicht Beschaeftigungsgefaehrdet ist. Also ggf. umsetzen wenn er nicht mehr als Fahrer taetig sein kann.

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