Anordung zur Abgabe einer AU Beschein. ab 1,. Tag (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 30.03.2011, 14:38 (vor 5686 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Helmut,

der AG kann solches vordern. Er muss nur ggf. sofern sie zutrifft die Mitbestimmung des PR/BR beachten. Dieses aber nicht bei Einzelfaellen.

Wenn das Thema in einer BV geregelt ist waere diese zwingend zu beachten und der AG koennte auch nicht uin Einzelfaellen davon abweichen.

Ist das Thema im ArbV oder TV geregelt, wuerde ein abweichen nur per Aenderungskuendigung moeglich sein. Dann waere es aber auch ein Thema der § 85 ff SGB IX.

Die SchwbV ist aber auf alle Faelle gem. § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen. Auch ist es ggf. ein Fall des § 84 Abs. 1 SGB IX, ich wuerde dieses immer unterstellen. denn der AG beabsichtigt ja etwas und dieses koennte die Gefaehrdung des Beschaeftigungsverhaeltnis zur Folge haben. Daher waere dieser anzuwenden und hier BR/PR und SchwbV und ggf. auch IA /IfD dann zu beteiligen. Ueber den § 84 Abs.1 SGB IX vommt der BR/PR hier immer mit ins Boot und sollte dessen Beachtung auch einfordern.

Wenn der AG solches aber bei allen Schwbs fordert waere es in jedem Fall eine Sache der zwingenden Mitbestimmung des BR/PR.

Macht der AG solches nur bei Schwbs und hat keinen nachvollziehbaren grund dafuer, wuerde ich dem AG auch mitteilen, dass ich hier ein Thema des § 1 AGG sehe.


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