Fristen (Allgemeines)

Jürgen II, Tuesday, 05.04.2011, 08:24 (vor 5680 Tagen)

Liebe Mitstreiter!

Mir gibt man als SchwebV immer eine Beteiligungsfrit von 7 Werktagen und in umfangreichen Vorgängen sogar 14 Tage. Wenn ich aber nach §95, Abs.1, SGB IX Beschwerden und Anregungen habe, stelle ich auch eine Frist von 7 Werktagen. Antworten erhalte ich manchmal aber erst nach vier bis sechs Wochen!Wo finde ich eine Regelung oder was ist angemessen> Sind Fristenüberschreitungen verstöße gegen das SGB IX>
Vielen Dank!
Gruß Jürgen

(Bundesbehörde, BPersVG)

Fristen

sbv-nl-west, NRW, Tuesday, 05.04.2011, 12:44 (vor 5680 Tagen) @ Jürgen II

Hallo Jürgen II,

ein kleiner Tip: Eine vielzahl der Fragen können in der Regel unter den Rubriken; A-Z und Rechte und Pflichten nach gelesen werden.

SGB IX § 95 Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung

sagt aus, das der AG sinngemäß "....Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen;..."

Sollte der AG sich häufiger länger Zeit lassen, würde ich dem AG und den Beauftragten des Arbeitgebers auf den u. g. § aufmerksam machen.

Nach dem Motto; kleine Tips bewirken oft Wunder.

"Schon gewusst>
Das Ordnungsgeld, gemäß § 156 SGB IX, wird nicht gegen den Arbeitgeber (AG), sondern gegen den Beauftragten des Arbeitgebers (BA-Schwb) persönlich verhängt.
Das bedeutet bis zu 10.000,- € aus dem privaten Geldbeutel".

Aber wie schon gesagt ich würde bevor ich diesen Schritt vollziehe ein persönliches Gespräch mit den Beteiligten suchen und auf einen evtl. Gebrauch des § hinweisen.

LG sbv-nl-west

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Liebe Grüße

sbv-nl-west

Fristen

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 05.04.2011, 17:03 (vor 5680 Tagen) @ sbv-nl-west

Hallo,

die Überschreitung der 7-Tages-Frist nach Aussetzung einer Maßnahme ist selbst nicht bußgeldbewehrt.
Ich habe auch kein grundsätzliches Problem damit, wenn der AG sich mehr Zeit zum Nachdenken leistet. IdR wird ja eine Maßnahme ausgesetzt, die zum Nachteil einzelner oder aller sb AN im Betrieb ist.
Wenn dann der AG gründlicher nachdenkt, ist das nach meiner Erfahrung oft für die Betroffenen sb AN besser, als eine pro-forma gesetzeskonforme Anhörung im Hau-Ruck-Verfahren, die nur dazu dient, das Gesicht zu wahren und das ursprünglich beabsichtigte Vorhaben doch noch umzusetzen.

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&Tschüß

Wolfgang

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