Wann beginnt Zuständigkeit? (Allgemeines)

Heike65, Sachsen, Tuesday, 12.04.2011, 12:51 (vor 5673 Tagen)

Hallo :-) ,

mal wieder eine Frage, bei der ich allein mit Nachlesen nicht weiter komme:

Gestern ist bei einer Besprechung mit der Personalabteilung eine Frage aufgekommen:

Schwerbehindertenvertreter sind generell verantwortlich für Behinderte und Gleichgestellte. Soweit ist alles klar. Aber was ist mit Langzeitkranken, die wieder integriert werden sollen, aber nicht den Behindertenstatus haben> Ab "wann" muss die SchwbV hinzugezogen werden> (Ab dem Moment, wenn die Behinderung beantragt wurde>)

Viele Grüße, Heike

Wann beginnt Zuständigkeit?

hackenberger, Tuesday, 12.04.2011, 18:35 (vor 5673 Tagen) @ Heike65

Hallo Heike,

die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Gesetz, dem SGB IX. Hier aus dem § 95 SGB IX. Also, frühestens mit der Antragstellung. Langzeitkranke sind in der Zuständigkeit des BR oder betrieblichen Sozialbetreuers soweit dieser gegeben ist.

Anders nur, wenn es sich um eine offensichtliche Schwerbehinderung, wie z.B. Querschnitt oder Blindheit handelt. Wenn jemand sehr krank ist und mit einer Anerkennung zu rechnen ist zählt dieses nicht, da nicht Offensichtlich.

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