Zuständigkeit (Allgemeines)

Hanni, Tuesday, 03.05.2011, 12:28 (vor 5652 Tagen)

Hallo Forianer,

hoffe hier kompetente Hilfe zu bekommen.

Bei uns soll ein Geschäftsführer eingestellt werden – wir sind eine GmbH mit mehreren Standorten. Ein Schwerbehinderter hat sich beworben. Wer ist nun zuständig> Die SBV des Standortes an dem der GF arbeiten wird oder die Gesamtschwerbehindertenvertretung>

Danke schon mal für die Antworten.
Hanni

Zuständigkeit

hackenberger, Tuesday, 03.05.2011, 17:44 (vor 5652 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

zuständig ist die SchwbV an dem Standort wo auch die BR Beteiligung erfolgt.

Zuständigkeit

WoBi, Thursday, 05.05.2011, 12:44 (vor 5650 Tagen) @ Hanni

» Bei uns soll ein Geschäftsführer eingestellt werden – wir sind eine GmbH
» mit mehreren Standorten.

Hallo Hanni,

bitte beachte, dass ein Geschäftsführer kein Arbeitnehmer ist. Ein Geschäftsführer ist auch kein leitenden Angestellter. Die (G)SBV ist somit nicht für Geschäftsführer zuständig.

--
Gruß
Wolfgang

Zuständigkeit

hackenberger, Thursday, 05.05.2011, 12:56 (vor 5650 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

ich möchte Dir hier wiedersprechen.

Ein Auszug aus einem sehr guten Beitrag im Web hierzu: Können Sie als Geschäftsführer einer GmbH Arbeitnehmer sein>:

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dagegen kann der GmbH-Geschäftsführer Arbeitnehmer sein, wenn er die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt, d.h. wenn er von der GmbH "persönlich abhängig" ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschäftsführer in den Betrieb der GmbH "eingegliedert" und wenn er weisungsabhängig ist.

Ich persönlich hatte auch diesen Fall, Mitglied der GF = schwerbehindert. Wir hatten aber die Verabredung im Unternehmen, das be diesen Beschäftigten immer die GSchwbV beteiligt wird. Es war einfach eine Akzeptanzsache. Ging auch immer ohne Probleme.

Kontextlinks:
GmbH-Geschäftsführer können rentenversicherungspflichtig sein

Urteil - Auch Gesellschafter können Arbeitnehmer sein

Newsletter zum Thema Geschäftsführer als Arbeitnehmer
Können GmbH-Geschäftsführer die Hilfe des Arbeitsgerichtes in Anspruch
nehmen>

Zuständigkeit

WoBi, Thursday, 05.05.2011, 13:47 (vor 5650 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich habe zu sehr schwarz / weis gesehen, es gibt nix ohne Ausnahmen:
"GmbH-Geschäftsführer sind daher auch nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel keine Arbeitnehmer".
Wollte Hanni nur darauf Hinweisen, dass die SBV-Zuständigkeit "in der Regel" nicht für Geschäftsführer gegeben ist. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Wie kann eine SBV bei einer Bewerbung (Teilnahme Vorstellungsgespräch) ohne dem Vorliegen des abzuschliessenden Geschäftsführervertrages die Ausnahmen erkennen können>

--
Gruß
Wolfgang

Zuständigkeit

hackenberger, Thursday, 05.05.2011, 13:58 (vor 5650 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

sofern die GmbH zu einem Konzern gehört, ist wohl in den meisten Fällen die GF der GmbH AN, sprich leitender -leidernder ;-) - Angestellte. Wobei hier aber dann auch oftmals ein kleiner Fehler im Sprachgebrauch gemacht wird. Sie sind dann i.d.R. keine GF sonder GL (Geschäftsleiter)

Dieses ist dann auch wichtig im Hinblick auf die Anwendbarkeit des [link=http://juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml>cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=jpk-sgbix&wt_mc=rss.jpk-sgbix&nid=jpk-SGBISR0084]§ 81 Abs. 1 SGB IX[/link] also i.V. mit § 73 Abs. 1 SGB IX.

Anders:
Bei schwerbehinderten Mehrheitsgesellschafter einer GmbH zu, der zugleich Geschäftsführer ist (BVerwG Urteil vom 24. Februar 1994 – 5 C 44/92 = BehindertenR 1994, 164 = ZfSH / SGB 1994, 642 und BVerwG Urteil vom 25. Juli 1997 – 5 C 16/96 = NZA 1997, 1166 = ZFSH / SGB 1998, 430). Sie sind nicht als Arbeitnehmer zu werten, sodass deren Beschäftigung auch nicht als Arbeitsplatz gem. § 73 SGB IX zählt.

Zuständigkeit

Hanni, Thursday, 05.05.2011, 18:48 (vor 5650 Tagen) @ WoBi

» "GmbH-Geschäftsführer sind daher auch nach der Rechtsprechung des BAG in
» der Regel keine Arbeitnehmer".


Hallo Wolfgang,

Du hast den Nagel auf den Kopf getroffen, bzw. genau das angesprochen, worüber ich die nachdenke. Der GF ist bei uns nicht Gesellschafter, wird aber von der Gesellschafterversammlung bestimmt.

Wie bekomme ich jetzt heraus, ob er Leitender AN ist oder nicht>

Danke
Hanni

Zuständigkeit

hackenberger, Thursday, 05.05.2011, 19:10 (vor 5650 Tagen) @ Hanni

Hallo Hanni,

wenn er Mitgesellschafter ist, ist er wohl KEIN AN. Aber ich denke auch, dass selbst sollte es sich um einen AN handeln, diese in dieser Stellung die Beteiligung der SchwbV nicht möchten. Jeder schwerbehinderte AN kann beim Thema § 81 Abs. 1 die Beteiligung der SchwbV anlehnen. Dann bleibt max. der § 95 (2) SGB IX, also Gelegenheit zur Stellungnahme.

Es macht i.d.R. auch keinen Sinn, sich bei solchen Themen/ Positionen mit dem AG auseinander zu setzen. AN in dieser Funktion kennen i.d.R. ihre Rechte und wissen diese zu nehmen, wenn sie es möchten.

Daher sollte man es sich überlegen, ob hier eine Auseinandersetzung mit dem AG wirklich der Sache im Gesamten dienlich ist.

Ich hatte ja als GSchwbV als Koll. auf dieser Ebene. Es bestand aber die Verabredung, dass ich hier nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch aktiv werde, auch was den § 95 (2) SGB IX betraf.

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