Besuch der SBV einer anderen Einrichtung (Allgemeines)
Hallo,
ergänzend auch noch diese Hinweise.
Die Tätigkeiten der SchwbV ergeben sich aus § 95 SGB IX. Alles weitere sei es auch noch so gut gemeint ist Privatsache und kannn daher AUSSCHLISSLICH in der Freizeit erfolgen und hier enstehende Kosten dürfen NICHT dem AG in Rechnung gestellt oder abgerechnet werden.
Missachtungen können schwerwiegende Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung und sogar Strafrechtliche Folgen haben.
Denn die Zeit betreffend könnte es als Arbeitszeitbetrug gewaertet werden und rechnet man Kosten ab so könnte dieses als versuchten oder falls der AG ggf. auch gutgläubig erstattet als Betrug mit allen Folgen gewertet werden.
Daher max. Hinweise wo man sich schulen kann. Schulen kann man sich zum Beispiel bei den IA oder Landes IA oder auch hier unter Seminare (linke Linkspalte) findet man Angebote. Aber weiter findet man auch z.B Angebote unter www.behinderungundarbeit.de (Veranstalter der Kluwer Verlag) mit Prof. Dr. Knittel oder Prof. Dr. Trenk-Hinterberger. Man kann dann ggf. auch bei mir anfragen auch ich berate und weise gerne SchwbV ins SGB IX gegen Rechnung ein. Aber auch die Gewerkschaften bieten Schulungen.
Doch was auch helfen kann, waere im Rahmen von Selbststudium hier auf den Seiten oder in Forumsbeitraegen lesen. Sofern die hierfuer aufgewendeten Zeiten im Rahmen bleiben waeren diese Zeitaufwaende auch druch das SGB IX als Mandatszeiten abgeckt und daher statthaft.
Du erkennst, es gibt viel Möglichkeiten der erlaubten Hilfen.
Selbst sollte man solche nur anbieten, wenn man im Thema fit ist. Bist Du es> Denn man moechte ja Koll. auch nicht gut gemeint ungeschickt beraten.
PS: Der Dienstherr der anderen Dienststelle könnte berechtigt den Zugang verweigern, da es dafür "leider" keine Rechtsgrundlage gibt.