Alkoholerkrankung eines Schwb-Kollegen (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 09.06.2005, 13:03 (vor 6898 Tagen) @ Claudia

Hallo Claudia,

zu irgendwelchen Maßnahmen, hier Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe, zwingen kann niemand einen Menschen. Hier gilt ganz klar die Selbstbestimmung. Einzig ein Gericht, kann im Rahmen eines Urteils als Urteilsauflage solche Maßnahmen vorschreiben.

Ein AG könnte aber eine solche Maßnahme anregen, möglicher weise auch im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme in Absprache mit dem Betriebsarzt. Dieses könnte dann auch in einer Abrede mit dem AG zum Thema „Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses“ aufgenommen werden. Wenn z.B. der betroffene AN in einem sicherheitsrelevanten Arbeitsbereich oder z.B. als Kraftfahrer arbeitet und eine Alkoholerkrankung eine Gefahr darstellt. Denn es ist nun einmal Fakt, Alkoholerkrankungen können nicht abschließend geheilt werden. Ein Rückfall ist leider immer möglich sofern der Betroffene wichtige Regeln nicht grundsätzlich einhält.


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