Neuwahlen als SBV (Wahlen)

doessy3101, Monday, 13.06.2011, 21:20 (vor 5609 Tagen)

Hallo liebe Forumsmitglieder,
folgender Sachverhalt: Wir haben mehrere Betriebsteile. in zwei Betriebsteilen gibt es eine SBV, außerdem gibt es eine GSBV. Nun gibt es seit dem 01.05.2011 im dritten Betriebsteil insgesamt 5 sbM. Muss nun im dritten Betriebsteil die Wahl für eine SBV eingeleitet werden> Wenn ja, durch wen> Übernimmt die GSBV die Betreuung der sbM bis zur nächsten ordentlichen Wahl> Wer kann mir helfen>
Vielen Dank im voraus für Euere Hilfe.
Beste Grüße
doessy3101

Neuwahlen als SBV

hackenberger, Monday, 13.06.2011, 22:03 (vor 5609 Tagen) @ doessy3101

Hallo,

in welcher Funktion stellst Du hier Fragen>
Auch ist das Profil unvollständig.

Neuwahlen als SBV

doessy10, NRW, Tuesday, 14.06.2011, 10:12 (vor 5609 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,
»
» in welcher Funktion stellst Du hier Fragen>
» Auch ist das Profil unvollständig.

Hallo,
sorry, ich habe beim registrieren etwas vesiebt. Also, ich bin zur Zeit stellv. GSBV in der Privatwirtschaft tätig (Versicherer). Aus persönlichen Gründen möchte ich das Unternehmen nicht nennen. Es wäre jedoch schön, wenn Sie meine Frage beantworten würden, da ich nicht weiß, ob wir in unserem dritten Betriebsteil jetzt oder erst zur normalen Wahlperiode wählen können, sollen, dürfen. Falls möglich auch die Gesetzesgundlage benennen.
Ich musste auch meinen Usernamen auf doessy10 ändern.
Herzlichen Dank für Ihre Hilfe.
Beste Grüße
doessy10

Neuwahlen als SBV

hackenberger, Tuesday, 14.06.2011, 10:14 (vor 5609 Tagen) @ doessy3101

Hallo,

» folgender Sachverhalt: Wir haben mehrere Betriebsteile. in zwei
» Betriebsteilen gibt es eine SBV, außerdem gibt es eine GSBV. Nun gibt es
» seit dem 01.05.2011 im dritten Betriebsteil insgesamt 5 sbM. Muss nun im
» dritten Betriebsteil die Wahl für eine SBV eingeleitet werden> Wenn ja,
» durch wen> Übernimmt die GSBV die Betreuung der sbM bis zur nächsten
» ordentlichen Wahl>
Es gehört zu den ersten Pflichten der GSchwbV in Betrieben in welchen sie mangels örtl. SchwbV dieses örtl. Mandat wahrnimmt dort sofern die Vorrausetzungen für eine Wahl gegeben sind (wie hier) unverzüglich die Wahl einzuleiten.

Unterlässt sie (GSchwbV) dieses, also handelt sie Pflichtwidrig.

PS: Findet man alles auch in sehr vielen Forumsbeiträgen zum Thema Wahl und auf der Sonderseite, siehe Link links.

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