Barrierefreie Räume - Arbeitsplätze (Allgemeines)
Hallo Koll.,
ich habe hier einmal zu dem Thema "Barrierefreie Räume - Arbeitsplätze" etwas aus anderen Regelung/Vorschriften zusammengestellt. Also eine Regelung neben den Ansprüchen aus § 81 Abs. 4 SGB IX.
Verordnung über Arbeitsstätten -Arbeitsstättenverordnung ArbStättV-
§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten
.......
(2) Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie von zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen, Orientierungssystemen, Waschgelegenheiten und Toilettenräumen.
Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung
D2 - § 3 Abs. 2 Barrierefreie Gestaltung
Frage:
Was ist eine barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte> Ist darunter in jedem Fall rollstuhlgerecht zu verstehen>
Antwort:
Gemäß § 4 Bundesbehindertengleichstellungsgesetz (BGG) sind bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme zur Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen dann barrierefrei, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind. Aus der amtlichen Begründung zur neuen Arbeitsstättenverordnung wird deutlich, dass es um die Verhütung aller spezifischen Gefährdungen geht, die von Arbeitsstätten für Beschäftigte mit Behinderungen ausgehen können. Der Bezug auf die Begriffsdefinition des Behindertengleichstellungsgesetzes beinhaltet die Forderung einer barrierefrei gestalteten Arbeitsstätte für jede Art von Behinderung. § 3 Abs. 2 ArbStättV 2004 stellt dabei auf die tatsächlich Beschäftigten mit ihren spezifischen Behinderungen ab. Für Rollstuhlfahrer bedeutet barrierefrei eine rollstuhlgerechte Gestaltung von Verkehrs- und Fluchtwegen, Toiletten, Notausgängen und anderen baulichen Einrichtungen. Für einen Gehörlosen kann die Barriere sein, dass er im Gefahrfall keine akustischen Signale wahrnehmen kann, die ihm signalisieren, dass die Arbeitsstätte umgehend zu verlassen ist. Für Blinde und Sehschwache ist die Barriere die Nichterkennbarkeit von optischen Kennzeichen für Fluchtwege und Notausgänge.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer generell rollstuhlgerechten Gestaltung der Arbeitsstätte kann somit aus § 3 Abs. 2 ArbStättV 2004 nicht abgeleitet werden. In allen Fällen ist eine Risikominimierung für diese Beschäftigten mit Behinderungen zu erreichen. Dies ist keinesfalls auf die im Baurecht enthaltene Forderung nach Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude zu beschränken.
Arbeitsplätze sind nur dann barrierefrei zu gestalten, wenn Personen mit Behinderungen beschäftigt werden. Es sind dann mindestens die Bereiche barrierefrei zu gestalten, zu denen der Beschäftigte mit Behinderungen auf Grund seiner Tätigkeit üblicherweise Zugang haben muss.
akzeptiert vom LASI im März 2005 - Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) vom 12. August 2004
Hinweis: Hier haben SchwbV und BR/PR auch Initiativrechte