Teilnahme an Betriebsratssitzungen (Allgemeines)

David ⌂, NRW, Friday, 10.06.2005, 22:42 (vor 6896 Tagen) @ E.H.

Hallo E.H.

Aus dem Text der Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung (findest Du auf dieser Seite unter Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung):

SGB IX §95 Abs. 1
In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwer behinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwer behinderten Menschen, das mit der nächst höchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.


In der Kommentierung von Knittel heißt es:

Die Vertrauensperson ist nicht frei in der Auswahl des stellvertretenden Mitglieds, welches Sie zu bestimmten Aufgaben heranziehen will. Vielmehr mehr schreibt das Gesetz ausdrücklich vor,dass sich die Heranziehung nach der Stimmenzahl bei der Wahl in die Schwerbehindertenvertretung zu richten hat.

Du solltest die VpSchwb darauf hinweisen, auch wenn Sie es vielleicht schon weiß.:-|


Gruß David
VPschwbM


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