Vertrauensfrau will SBV als Ehrenamt (Wahlen)
Hallo Karin,
ergänzend noch zu Doris: Ein Mandat kann nur von den Beschäftigten wahrgenommen werden, welche das "passive Wahlrecht" haben, also wählbar sind. Dieses ergibt sich alles aus § 94 SGB IX. Mit Verlust der Wählbarkeit, egal aus welchem Grund verliert man auch sein Mandat.
Ab Verlust der Wählbarkeit/ des Mandates darf man auch keine Akteneinsicht mehr in die Unterlagen der SchwbV haben/nehmen. Es wäre sonst ein Verstoß gegen den Datenschutz.
PS: Ich habe das Gefühl, dass hier eine Schulung ratsam ist, weil Grundsatzfragen. Auch doch bitte einmal den Hinweis über dem Textfeld und im ersten (1.) Forumsbeitrag "Streng geheim.." lesen. Also "Bitte vor der Fragestellung die Suchfunktion verwenden! und unter A-Z" nachsehen. Denn diese Thematik hatten wir schon.
Bitte auch noch das Profil ergänzen:
Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten
Auch noch den Hinweis: Mit Anrede und Schlussfloskel lesen sich Beiträge noch schöner 
Habe die Kategorie angepasst! Es ist ja eine Frage welche den Komplex "Wahlen" betrifft. Bernhard - Moderator