Schulung der SBV (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Friday, 15.07.2011, 20:42 (vor 4675 Tagen) @ sonnenschein-1417

Hallo "sonnenschein-1417",

§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX regelt das Thema Freistellung für notwenige Schulungsteilnahme. Ob es sich hier um eine notwendige handelt müsste ggf. ein Gericht entscheiden. Man könnte aus Sicht des AG es durchaus berechtigt in Frage stellen ob es sich hierbei um eine notwendige Schulungsmaßnahme für eine SchwbV handelt. Es handelte sich ja nicht um eine Grundschulung im BetrVG oder gar Schulung mit besonderer SchwbV-Thematik. Dieses ganz besonders für eine neugewählte SchwbV.

Denn es ist ja im Gegensatz zu den Aufgaben des BR kein ausgesprochenes SchwbV-Thema. Auch gem. der Aufgaben der SchwbV lt. § 95 SGB IX gibt es hier keine Besonderheiten betreffend der Betreuung der Leiharbeitnehmer im Vergleich zu den sonstige Beschäftigten, welche hier eine Teilnahme begründen könnte.

Hast Du den AG so wie es das SGB IX vorsieht vorher über die beabsichtigte Teilnahme informiert> So dass er voher eine Aussage betreffend der Teilnahme machen konnte>

Daher sollte man hier versuchen eine gütige Regelung zu erzielen.

Immer daran denken, die SchwbV ist KEIN BR! Wir haben andere Aufgaben. Daher auch einen anderen Schulungsbedarf/ -anspruch als der BR.

Fazit: Auch ein Richter könnte hier nachvollziehbar zur Feststellung kommen, die SchbV hatte hier keinen Schulungsanspruch. Dann wäre es gut, dass keine Hotel und Fahrksoten angefallen sind.

Kontextlink:
Schulungsanspruch für die Vertrauenspersonen (VP) der schwerbehinderten Menschen
Diese Seiten doch mal lesen, hilft Probleme zu vermeiden!


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