Vertrauensperson und Beauftragter des Arbeitgebers (Allgemeines)
Das ist nicht erlaubt, schon wegen der Interessenkollision, also kein passives Wahlrecht des Arbeitgeberbeauftragten für die SBV-Wahl.
(VG Aachen, Beschluss vom 25.09.1999, 16 K 371/99.PVL, PersR 2000, 131-132)