Stellvertretung und Heranziehung des Stellvertreters (Stellvertreter/in)
Hallo Jope,
auch ich habe noch was für Dich zum Thema Verhinderungsvertretung SBV:
Neumann/Pahlen, SGB IX, Rn. 22 zu § 94:
"Ein weiteres stellvertretendes Mitglied wird erst dann zuständig, wenn alle Vorgänger, also die Vertrauensperson und das erste und jedes weitere vorangehende stellvertretende Mitglied verhindert sind"
Also ist sehr wohl - wie auch beim BR - eine weitere Vertretung gerade auch bei zeitweiliger Verhinderung durch Stelli 2 - xx vorgesehen.
Daß ausgerechnet ein BRV, der den Mechanismus ja vom Nachladen von BRM zu Genüge kennen müßte, das nicht versteht/verstehen will, kann eigentlich nur Kopfschütteln hervorrufen.
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&Tschüß
Wolfgang