Teilzeit trotz 3 Jahre Verpflichtung (Allgemeines)

kerstinsbv, Berlin, Tuesday, 20.09.2011, 12:50 (vor 5512 Tagen)

Hallo,da ich ganz neu in meiner Position als SBV bin (2 Wochen),an entsprechenden Schulungen noch nicht teilnehmen konnte,hier schon die erste Frage: Ein Mitarbeiter hat nach Krankheit gerade erst den Antrag auf Schwerbehinderung gestellt.Gleichzeitig möchte er die Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden verkürzen.Er hat eine Fachweiterbildung abgeschlossen und sich damit der Klinik für 3 Jahre verpflichtet,die noch nicht vorbei sind.
Hat er trotzdem einen Anspruch auf Teilzeitarbeit>Immerhin stellt er ja der Klinik weiter seine Arbeitskraft und Wissen zur Verfügung.Ist der Tag der Antrgstellung geltend>
Ich danke fur jede Hilfe,Kerstin

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Kerstin,Berlin

Teilzeit trotz 3 Jahre Verpflichtung

hackenberger, Tuesday, 20.09.2011, 13:11 (vor 5512 Tagen) @ kerstinsbv

Hallo Kerstin,

jeder AN hat Ansprüche aus dem Teilzeit und Befristungsgesetz. Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben hier einen zusätzlichen Anspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Diesen darf der AG also, daher Teilzeit nicht verwehren, wenn sie ihren Antrag nicht nur auf das Teilzeit und Befristungsgesetz sondern zusätzlich auch auf § 81 Abs. 4 bzw. Abs. 5 SGB IX stützen.

Aber der Anspruch aus dem SGB IX entsteht erst ab Zugang des positiven Anerkennungsbescheides.

Wie sich dieser Anspruch nun auf Grund der Vereinbarung mit dem AG "Er hat eine Fachweiterbildung abgeschlossen und sich damit der Klinik für 3 Jahre verpflichtet,die noch nicht vorbei sind." auswirkt kann man als Außenstehender nicht sagen, da wir ja den Vertrag / die Vereinbarung welche hier geschlossen wurde nich voll inhaltlich kennen.

PS: Bitte unbedingt das Profil VOLLSTÄNDIG ausfüllen und dazu auch einmal unbedingt den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." lesen und beachten. Sonst ist es mir leider nicht mehr möglich Fragen zu beantworten.

Kontextlink:
Teilzeitarbeit

Teilzeit trotz 3 Jahre Verpflichtung

WoBi, Monday, 26.09.2011, 13:54 (vor 5506 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

nur eine kleine fachliche Diskussion zu folgendem:

» jeder AN hat Ansprüche aus dem Teilzeit und Befristungsgesetz.
» Schwerbehinderte und Gleichgestellte haben hier einen zusätzlichen
» Anspruch aus § 81 Abs. 4 SGB IX. Diesen darf der AG also, daher
» Teilzeit nicht verwehren, wenn sie ihren Antrag nicht nur auf das Teilzeit
» und Befristungsgesetz sondern zusätzlich auch auf § 81 Abs. 4 SGB IX
» stützen.

Ich empfehle, eine Arbeitszeitverringerung auf Basis von § 81 Abs. 5 Satz 3 zu beantragen.
Hintergrund ist das BAG-Urteil 9 AZR 100/03 vom 14.10.2003

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Gruß
Wolfgang

Teilzeit trotz 3 Jahre Verpflichtung

hackenberger, Monday, 26.09.2011, 14:46 (vor 5506 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

» nur eine kleine fachliche Diskussion zu folgendem:
» Ich empfehle, eine Arbeitszeitverringerung auf Basis von
» § 81 Abs. 5 Satz
» 3
zu beantragen.
Ja, erwischt ;-) Der bessere/ zutreffendere Abs. ist der Abs. 5. Habe es oben auch geändert. Dem Thema Teilzeit wird ja im § 81 ein eigener Abs. gewidmet. Eben der erwähnt Abs. 5. Doch auch der Abs. 4 ergäbe ggf. Gründe. Am besten daher, sofern der AG blockt sich auf beide berufen, dann ist man immer auch beim richtigen. ;-)

Ich fasse immer ggf. nicht ganz ok wie man nun erkennt, alle Themen betreffend des Arbeitsplatzes/ -umfeld unter den Abs. 4 des § 81 SGB IX.

Aber schön, wenn hier aufmerksam mitgelesen wird. ;-) Verlinkt ist es ja auf den Abs. 5

Hatte noch nie die Notwendigkeit der Anwendung des SGB IX betreffend Teilzeit. Denn wenn ich es bedürfte, also etwas schreiben müsste würde ich ins Gesetz/ Kommentar schauen und dann wäre es mir auch wohl aufgefallen. ;-)

Also, bitte stets aufmerksam mit lesen und ruhig Hinweise geben. Auch ich, dass ist mir bekannt, bin nicht unfehlbar und vor allem kann auch ich weiter stets dazu lernen, was ich auch stets gerne mache. ;-)

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