Ausschluss von BR-Sitzungen (Umgang mit BR / PR)
Hallo,
Nein, der SBV-Ausschluss war rechtswidrig. Das uneingeschränkte Teilnahmerecht ergibt sich aus § 95 Abs 4 SGB IX und § 32 BetrVG. Es war also Behinderung im Mandat und grob illegal nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Außerdem war es eine grobe Amtsanmaßung der BR-Vorsitzenden, weil ihr ein solches Recht, die SBV auszuschließen, überhaupt nicht zusteht.
Fazit: BRV nicht sattelfest, nur leider die SchwbV, also Du, auch nicht. 
Warum hast Du nicht sofort beim Integrationsamt angerufen> Warum nur fragt ihr in solchen Fällen nicht nach der Rechtsgrundlage und erhebt Protest und besteht auf Aufnahme als "Wortprotokoll" in die Niederschrift. Weiter Verweis auf das Recht der Aussetzung von Beschlüssen § 95 Abs 4 SGB IX.
PS: Die SchwbV hat auch ein Recht auf Grundschulung im BetrVG.
Hinweis: Bitte ergänze auch Du dein Profil. Also alle Klamnerpunkte dort beantworten. Lese dazu auch den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." und beachte auch diesen wie die Hinweise oben auf der Webseite du dem Texteingabefeld.
Also auch die Nutzung der Suchfunktion und A-Z. Denn auch dieses Thema hatten wir schon öfters.
Kontextlinks:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=13171]Beratendes SBV-Teilnahmerecht und Rederecht[/link]
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=6991]Entscheidungsdelegation durch Geschäftsordnung[/link]
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=5575]Keine Rechtsgrundlage für Ausschluss der SBV[/link]
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=4213]SBV-Teilnahmerecht steht nicht zur Disposition[/link]
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2672]SBV-Teilnahmerecht an allen BR-Sitzungen[/link]