Hallo Morgenröte,
» ich habe mal gelesen, das der SBV zu allen Geschäftsräumen der Firma
» Zugang hat. Ist es richtig> Ich konnte es leider nicht mehr finden.
Gehört habe ich das auch schon mal, aber ich vermute, das ist nur ein Wunschtraum.
» Wo kann man es nachschlagen>
Im BetrVG gibt es den § 78 Schutzbestimmungen
Hier steht:
Die Mitglieder des Betriebsrats,..... sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. .....
Ob man diese Bestimmung soweit ausdehnen kann um Zugang zu allen Geschäftsräumen, inklusive der Räume der Geschäftsleitung zu bekommen glaube ich nicht.