Verfall (Zusatzurlaub)

hackenberger, Thursday, 03.11.2011, 11:02 (vor 4581 Tagen) @ Sando

Hallo Jüregen,

die in dem verlinkten Beitrag von mir gemachte Aussage ist doch eigentlich klar.

Grundsätzlich gilt folgendes: Der Zusatzurlaub unterliegt den gleichen Regelungen wie der gesetzliche Urlaub lt. Bundesurlaubsgesetz. Also auch, was ggf. Übertragung und Verfall betrifft.

Für den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX bedeutet dieses.

Der Betroffene MUSS den Urlaubsanspruch geltend gemacht haben. Also dem AG mitteilen ich habe einen Anspruch und weiter ich möchte diesen Urlaubsanspruch wahrnehmen.

Hier nochmals der erwähnte Auszug aus dem Knittelkommentar:

§ 125 SGB IX Rn. 47,

Hat der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch erfolglos geltend gemacht, und war dem Arbeitgeber die Erteilung des Urlaubs möglich, muss der Arbeitgeber für die infolge des Erlöschens des Urlaubsanspruchs eingetretene Unmöglichkeit seiner Erfüllung einstehen. An die Stelle des ursprünglichen Urlaubsanspruchs tritt dann ein Schadensersatzanspruch, nämlich ein Ersatzurlaubsanspruch in gleicher Höhe (BAG Urteil vom 22. Oktober 1991 – 9 AZR 373/90 = BAGE 68, 362 [366] = AP Nr. 1 zu § 47 SchwbG 1986 zu 2b der Gründe; BAG Urteil vom 26. Juni 1986 – 8 AZR 75/83 = BAGE 52, 254 [257]; BAG Urteil vom 21. Februar 1995 – 9 AZR 166/94 = BAGE 79, 211 = NZA 1995, 839 = NJW 1976, 76).


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion