Urlaub bei Langzeit-AU (Allgemeines)

Blessing, Bundesweit, Sunday, 27.11.2011, 22:47 (vor 5443 Tagen)

Hallo,

es gibt wohl ein ganz neues EuGH-Urteil:
[link=http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl>lang=de&num=79888877C19100214&doc=T&ouvert=T&seance=ARRET]EuGH, 22.11.2011 - C-214/10[/link]

Der EuGH hat am 22.11.2011 seinen Kurs in Sachen Urlaubsabgeltung korrigiert und eine tarifvertragliche Regelung, wonach Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub bei Langzeiterkrankung nicht zeitlich unbegrenzt angesammelt werden können, sondern 15 Monate nach Ablauf des Bezugszeitraums erlöschen können, als unionsrechtskonform beurteilt.

--
Freundlich grüßt Blessing

Urlaub bei Langzeit-AU

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 28.11.2011, 09:38 (vor 5443 Tagen) @ Blessing

Hallo,

aus der Begründung wird mE klar, daß der EuGH zum Einen zwar kein unbegrenztes "Ansammeln" wollte, aber nach wie vor die alten Übertragungsfristen des BUrlG für zu kurz hält.
Der EuGH will wohl weiterhin ausdrücklich, daß bei einer Langzeit-AU weiterhin mindestens ein "alter" Jahresurlaubsanspruch bestehen bleibt.
Es bleibt abzuwarten, ob und wie schnell der Gesetzgeber und/oder TV-Parteien reagieren werden.

Nach einer ersten mir vorliegenden Rechtsauskunft gilt die Begrenzung des "Ansammelns" aber nur dort, wo es tatsächlich entsprechend lange Fristen in TVen gibt.
Dort, wo es keine derart langen Fristen in TVen gibt, dürfte erst mal weiterhin bei AU Urlaub "angesammelt" werden.

Interessanterweise hat der EuGH sich erneut nicht eindeutig zum Schicksal des Urlaubsanteils geäußert, der über den gesetzlichen Anspruch hinausgeht, ob wohl dies mW im Vorlagebeschluß angefragt war.

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&Tschüß

Wolfgang

Urlaub bei Langzeit-AU

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 28.12.2011, 15:16 (vor 5413 Tagen) @ Blessing

Hallo,
ein aktuelles Urteil des LAG Baden-Württemberg:

[link=http://www.lag-baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1273195/index.html>ROOT=1149275]Urteil 21.12.2011 - 10 Sa 19/11[/link]


Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten.


Das LAG hat damit die Meinung des EUGH ( 15 Monate längstens) übernommen

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Urlaub bei Langzeit-AU

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 28.12.2011, 17:59 (vor 5412 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

so allgemein, wie das in der PM formuliert ist, kann das Urteil des EuGH mE nicht ausgelegt werden.
Der Verlust des Urlaubsanspruches muß aufgrund "nationaler Rechtsvorschriften" oder "Gepflogenheiten wie z. B. Tarifverträge" erfolgen, die eine angemessene Mindestfrist zur Übertragung (zB 15 Monate) ausdrücklich vorsehen.
Ob das im vom LAG Ba-Wü entschiedenen Fall gegeben war, läßt sich aus der PM nicht ersehen.
Da muß wohl die komplette Urteilsbegründung abgewartet werden. Mit der Rechtsetzung einer verbindlichen Frist von 15 Monaten ohne tarifliche/gesetzliche Regelung hätte sich mE das LAG schwer verhoben, da es weder Gesetzgeber noch TV-Partei ist.
Mal sehen, ob das Urteil überhaupt rechtskräftig wird oder nicht doch erst mal beim BAG landet.

--
&Tschüß

Wolfgang

Urlaub bei Langzeit-AU

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 28.12.2011, 18:18 (vor 5412 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

» Da muß wohl die komplette Urteilsbegründung abgewartet werden. Mit der
» Rechtsetzung einer verbindlichen Frist von 15 Monaten ohne
» tarifliche/gesetzliche Regelung hätte sich mE das LAG schwer verhoben, da
» es weder Gesetzgeber noch TV-Partei ist.


Wie ist denn in diesem Zusammenhang der § 7.3 des Bundesurlaubgesetzes zu sehen>
Dort sind im Prinzip die 15 Monate gesetzlich geregelt.
Das Urteil des EUGH vom November 2011 sieht in dieser Fristsetzung keinen Verstoss gegen Unionsrecht.

Oder sehe ich hier etwas falsch und bringe etwas durcheinander>

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Urlaub bei Langzeit-AU

hackenberger, Wednesday, 28.12.2011, 18:48 (vor 5412 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte

» Wie ist denn in diesem Zusammenhang der § 7.3 des Bundesurlaubgesetzes zu
» sehen>
» Dort sind im Prinzip die 15 Monate gesetzlich geregelt.
» Das Urteil des EUGH vom November 2011 sieht in dieser Fristsetzung keinen
» Verstoss gegen Unionsrecht.
»
» Oder sehe ich hier etwas falsch und bringe etwas durcheinander>
JA, hier sieht Du etwas falsch. Denn lt. § 7.3 Bundesurlaubgesetzes würde der Urlaub schon nach 3 Monaten des Folgejahres verfallen. So war ja auch die BAG Rechtsprechung bis zur EuGH Entscheidung der Unverfallbarkeit des gesetzl. Urlaubes.

"Mit seinem am 20.01.2009 gefällten Urteil (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 C-350/06 Schultz-Hoff) bricht der EuGH mit der langjährigen Rechtsprechungspraxis des Bundesarbeitsgerichts."

Diese Entscheidung wurde vor allem von AG kritisiert und es wurden von Gerichten dem EuGH Entscheidungen/Vorlagebeschluss z.B. LAG Hamm vorgelegt ob dieses wirklich so zu verstehen ist, dass es auch ein Ansammlung über viele Jahre geben kann/soll>

Nun hat der EuGH in der einen Entscheidung, siehe erster Beitrag hier oben, dass eine Regelung im TV welche hier ein Begrenzung auf 15 Monate vorsieht mit dem Europäischen Recht vereinbar ist.

Eigentlich müsste/sollte der Gesetzgeber nun das Bundesurlaubsgesetz hier anpassen. Es kann aber nun auch durch Gerichte im Rahmen des Richterrechtes hier eine solche Reglung geben. So ja auch hier geschehen durch das LAG BW.

Ich glaube aber auch, dass das BAG hier nicht groß anders entscheiden würde. Doch warten wir einmal ab und hoffen auf eine Regelung durch den Gesetzgeber.

Die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 20.01.2009 C-350/06 "Schultz-Hoff" hat ja dazu geführt, dass AG nun bei längerer AU schneller Beschäftigungsverhältnisse kündigen.

AG werden sich nun wohl stets auf dieses EuGH-Urteil mit den 15 Monaten berufen. Dann müssen betroffen AN leider klagen bis eine endgültige Rechtsklarheit geschaffen ist.

Selbstverständlich können Tarifpartner oder auch in nichttarifierten Betrieben AG und AN auch bessere Regelungen treffen. Das sieht der § 13 des Bundesurlaubsgesetzes ja auch vor.

Kontextlinks:
Beitrag eines RA zum Thema/Urteil des LAG BW

Anspruch auf Abgeltung von Resturlaubsansprüchen nach lang andauernder Erkrankung

Urlaub bei Langzeit-AU

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 28.12.2011, 19:38 (vor 5412 Tagen) @ hackenberger

Sorry Bernhard,

aber das hier

» Eigentlich müsste/sollte der Gesetzgeber nun das Bundesurlaubsgesetz hier
» anpassen. Es kann aber nun auch durch Gerichte im Rahmen des Richterrechtes
» hier eine solche Reglung geben. So ja auch hier geschehen durch das LAG
» BW.

ist mE falsch. Ein Gericht kann kein eigenes Recht setzen, es ist kein Gesetzgeber. Es kann lediglich die rechtskonforme Anwendung geltenden Rechtes überprüfen.
Da der § 7 Abs. 3 nicht EU-konform ist, gibt es kein geltendes Gesetzesrecht zum erlaubten Urlaubsverfall. Es gibt lediglich in einigen TVen vom Gesetz abweichende Regelungen, von denen eine einzige vom EuGH überprüft wurde - mehr nicht.
Eine eigene Rechtsetzungskompetenz von gerichten wäre ein gravierender Verstoss gegen die Gewaltenteilung. Manche Gerichte testen aber ganz gern mal aus, wie weit sie gehen können.

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&Tschüß

Wolfgang

Urlaub bei Langzeit-AU

hackenberger, Wednesday, 28.12.2011, 20:13 (vor 5412 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

» Ein Gericht kann kein eigenes Recht setzen, es ist kein Gesetzgeber.
JA!!!

Hier ist der Gesetzgeber dringend gefordert das Bundesurlaubsgesetz anzupassen, doch man erkennt leider keine Aktivitäten in dieser Richtung.

» Es kann lediglich die rechtskonforme Anwendung geltenden
» Rechtes
überprüfen.
JA!! Das verstehe ich hier auch unter Anwendung des Richterrechtes. Es erfolgt nun bis zur Gesetzesänderung ein Richterrecht zur rechtskonformen Anwendung des geltenden Rechtes, hier des EuGH/EU Rechtes.

» Da der § 7 Abs. 3 nicht EU-konform ist, gibt es kein geltendes
» Gesetzesrecht zum erlaubten Urlaubsverfall.
JA!!! Leider!

» Eine eigene Rechtsetzungskompetenz von Gerichten wäre ein gravierender
» Verstoß gegen die Gewaltenteilung. Manche Gerichte testen aber ganz gern
» mal aus, wie weit sie gehen können.
Auch Zustimmung. Weiter müssen Gerichte aber auch teils hier handeln, da es ja kein Rechtsfreier Raum geben darf. Hier haben wir nun einmal ein zwingendes EuGH/EU-Recht das umgesetzt werden muss.

Ich bin aber auch der Meinung, dass hier das LAG eine EuGH Entscheidung welche auf einem klaren Fall beruht als abschließende Grundsatzentscheidung werte, was ich nicht so sehe. Hätte hier der TV 18 oder 19 Monaten vorgesehen, wäre wohl diese Grenze in diesem Fall bestätigt worden.

In der o.a EuGH Entscheidung hat das Gericht nur grundsätzlich entschieden, dass per TV oder Gesetzt es Regelungen dieser Art (Begrenzung) geben darf sofern sie eine Mindestsicherung von Urlaubsansprüchen gemäß der Richtlinie 2003/88/EG – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen. Es hat hier die 15 Monate im TV als mit der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar angesehen, nicht aber als max/ abschließende Grenze. Dieses hat sie richtiger weise den Gesetzgebern der Länder überlassen, weil diese hier zuständig und gefordert sind.

Es bleibt nun die Frage, wann handelt der Gesetzgeber und welche Grenze für den Verfall sieht er vor>>

Doch ich denke, es wird wohl vorher noch Gerichte geben müssen welche hier urteilen, denn AG berufen sich nun auf die 15 Monate. Hoffe das baldmöglichst das BAG hier eine Entscheidung fällt, damit wir zu mindest eine einheitliche "Übergangsregelung" haben. Doch dazu muss es wohl AN geben welche Verfahren bis zum BAG bringen.

Urlaub bei Langzeit-AU

hackenberger, Thursday, 29.12.2011, 14:11 (vor 5412 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

gerade habe ich ein aktuelles Newsletter von Fachanwälten des Arb-Recht der ETL-Gruppe Berlin zu diesem Thema erhalten.

Es bezieht sich auf die o.a. LAG Entscheidung.

Auszug:

Es ist nicht vollständig geklärt, was der EuGH mit "Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten" meint. Doch § 7 BUrlG dürfte eine Bestimmung in diesem Sinne sein. Damit hält sich das finanzielle Risiko des Arbeitgebers im Falle eines Langzeiterkrankten zukünftig in einem überschaubaren Rahmen. Dann wären Urlaubsansprüche bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche auf einen Zeitraum von maximal 27 Monaten begrenzt (12 Monate eines Jahres zzgl. 15 Monate Übertragungszeitraum), d. h. der Urlaub bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch von Langzeiterkrankten verfällt am 31. März des übernächsten Jahres.

Doch ich denke, es wird uns noch weiter beschäftigen.

Kontextlink:
Urlaubsanspruch eines Langzeiterkrankten der im Übertragungs­zeitraums so rechtzeitig gesund wird.

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