Hallo Wolfgang,
» Ein Gericht kann kein eigenes Recht setzen, es ist kein Gesetzgeber.
JA!!!
Hier ist der Gesetzgeber dringend gefordert das Bundesurlaubsgesetz anzupassen, doch man erkennt leider keine Aktivitäten in dieser Richtung.
» Es kann lediglich die rechtskonforme Anwendung geltenden
» Rechtes überprüfen.
JA!! Das verstehe ich hier auch unter Anwendung des Richterrechtes. Es erfolgt nun bis zur Gesetzesänderung ein Richterrecht zur rechtskonformen Anwendung des geltenden Rechtes, hier des EuGH/EU Rechtes.
» Da der § 7 Abs. 3 nicht EU-konform ist, gibt es kein geltendes
» Gesetzesrecht zum erlaubten Urlaubsverfall.
JA!!! Leider!
» Eine eigene Rechtsetzungskompetenz von Gerichten wäre ein gravierender
» Verstoß gegen die Gewaltenteilung. Manche Gerichte testen aber ganz gern
» mal aus, wie weit sie gehen können.
Auch Zustimmung. Weiter müssen Gerichte aber auch teils hier handeln, da es ja kein Rechtsfreier Raum geben darf. Hier haben wir nun einmal ein zwingendes EuGH/EU-Recht das umgesetzt werden muss.
Ich bin aber auch der Meinung, dass hier das LAG eine EuGH Entscheidung welche auf einem klaren Fall beruht als abschließende Grundsatzentscheidung werte, was ich nicht so sehe. Hätte hier der TV 18 oder 19 Monaten vorgesehen, wäre wohl diese Grenze in diesem Fall bestätigt worden.
In der o.a EuGH Entscheidung hat das Gericht nur grundsätzlich entschieden, dass per TV oder Gesetzt es Regelungen dieser Art (Begrenzung) geben darf sofern sie eine Mindestsicherung von Urlaubsansprüchen gemäß der Richtlinie 2003/88/EG Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vorsehen. Es hat hier die 15 Monate im TV als mit der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar angesehen, nicht aber als max/ abschließende Grenze. Dieses hat sie richtiger weise den Gesetzgebern der Länder überlassen, weil diese hier zuständig und gefordert sind.
Es bleibt nun die Frage, wann handelt der Gesetzgeber und welche Grenze für den Verfall sieht er vor>>
Doch ich denke, es wird wohl vorher noch Gerichte geben müssen welche hier urteilen, denn AG berufen sich nun auf die 15 Monate. Hoffe das baldmöglichst das BAG hier eine Entscheidung fällt, damit wir zu mindest eine einheitliche "Übergangsregelung" haben. Doch dazu muss es wohl AN geben welche Verfahren bis zum BAG bringen.