Hallo Wertschätzer,
Rechtsgrundlage zur Erhöhung der Ausgleichsabgabe ist
§ 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX mit folgendem Wortlaut:
"(3) Die Ausgleichsabgabe erhöht sich entsprechend der Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches. Sie erhöht sich zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn sich die Bezugsgröße seit der letzten Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe um wenigstens 10 Prozent erhöht hat. Die [link=http://www.bagv.de/newsletter/arbeitsrecht-sozialrecht-aktuell.html>agvShow=1#c3206]Erhöhung der Ausgleichsabgabe erfolgt[/link], indem der Faktor für die Veränderung der Bezugsgröße mit dem jeweiligen Betrag der Ausgleichsabgabe vervielfältigt wird. Die sich ergebenden Beträge sind auf den nächsten durch fünf teilbaren Betrag abzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach Satz 3 ergebenden Beträge der Ausgleichsabgabe im Bundesanzeiger bekannt."
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