Verkürzung der Arbeitszeit (Allgemeines)

wasi, NRW, Friday, 16.12.2011, 08:06 (vor 5422 Tagen)

ich bräuchte bitte Ihren Rat zu folgender Sachlage: ein schwerbehinderter MA (100%) hat einen Vertrag über 35 Stunden und ließ die AZ seit 2004 wegen MS und der daraus resultierenden Folgen bereits 6x auf 25 Std. reduzieren.

In diesem Jahr hat der Mitarbeiter die 3-Monats-Frist verpasst, woraufhin der Arbeitgeber ihn vor die Wahl stellte, den Stundenlohn zu reduzieren, oder wieder die vollen 35 Stunden arbeiten zu müssen (im ersten Quartal).
Der MA lehnte auf Anraten des BR ab. Daraufhin wurde dem MA mündlich mitgeteilt, dass er im ersten Quartal die 35 Std. arbeiten müsse.
Abgesehen davon, dass keine schriftliche Ablehnung einen Monat vor Beginn der 35-Std-Arbeitszeit erfolgte, sondern nur eine mündliche, sehe ich hier eindeutig eine Benachteiligung des behinderten Mitarbeiters. Gilt die 3-Monats-Regelung auch für behinderte Mitarbeiter> Gibt es etwas, was der Arbeitgeber hier noch dagegen aus dem Ärmel zaubern könnte>:

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Vicky

Verkürzung der Arbeitszeit

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 16.12.2011, 09:24 (vor 5422 Tagen) @ wasi

Hallo Vicky,
ich denke das hilft dir weiter:

§ 81 Abs. 5 SGB IX – Kommentar:
Schwerbehinderte Menschen haben einen einklagbaren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist (Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 1). Aus dieser Vorschrift kann sich ein Anspruch auf Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ergeben. Ein Recht auf eine konkrete Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist hieraus jedoch nicht unmittelbar abzuleiten (LAG Köln Urteil 5. vom November 2009 – 5 Sa 601/09.

Teilzeitarbeit stellt einen wesentlichen Beitrag zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben dar (vgl. hierzu eingehend Seidel BehindertenR 2001, 153; Hamann BB Beilage 2005 Nr. 6, 2; Blens ZMV 2003, 58). Die Notwendigkeit muss nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Sie kann darauf beruhen, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer Schwierigkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit selbst hat, z. B. durch Ermüdungserscheinungen und Konzentrationsprobleme nach einer bestimmten zeitlichen Beanspruchung. Jedoch kann die Art der Behinderung auch deshalb kürzere Arbeitszeiten erfordern, weil längere An- und Abfahrtszeiten andernfalls zu überlanger Abwesenheit von der Wohnung führen (Neumann u. a. / Neumann Rdnr. 46). Die Voraussetzungen sind vom Arbeitnehmer darzulegen und unter Beweis zu stellen, z. B. durch ein ärztliches Attest oder auch ein medizinisches Sachverständigengutachten (Hauck / Noftz / Schröder Rdnr. 46). Legt der schwerbehinderte Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung vor, dergemäß eine Verkürzung der Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen indiziert ist, obliegt es dann ggf. dem Arbeitgeber, deren Beweiskraft zu erschüttern (ArbG Frankfurt a. M. Urteil vom 27. März 2002 – 2 Ca 5484/01.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Verkürzung der Arbeitszeit

WoBi, Wednesday, 21.12.2011, 11:06 (vor 5417 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo Vicky,
noch etwas "gewichtiger" ein Leitsatz aus einen BAG-Urteil:

"Das Verlangen des schwerbehinderten Menschen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX bewirkt unmittelbar eine Verringerung der geschuldeten Arbeitszeit, ohne dass es einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Änderung der vertraglichen Pflichten bedarf."

BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 100/03
http://lexetius.com/2003,3523

Textvorschlag:
Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund der Art und Schwere meiner Einschränkungen als Schwerbehinderter beantrage ich ab dem xx.xx.20xx eine Teilzeitbeschäftigung von xx Stunden in der Woche. Die Arbeitsstunden sollen auf 5 Tage von je x Stunden verteilt werden. Bei dieser beantragten Reduzierung meiner Arbeitszeit auf Teilzeit berufe ich mich auf die Ausführungen von § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX.

Sollten sich meine gesundheitlichen Einschränkungen verbessern, werde ich meine Arbeitszeit wieder an die Regelarbeitszeit angleichen.

Mit freundlichen Grüßen

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Gruß
Wolfgang

Verkürzung der Arbeitszeit

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 10.04.2017, 14:44 (vor 3480 Tagen) @ WoBi

Moin Moin WoBi,

ich würde in Deinen Textvorschlag etwas einbauen .....


ich würde den Text wie folgt ergänzen:

auf Grund der Art und Schwere meiner Einschränkungen als Schwerbehinderter beantrage ich ab dem xx.xx.20xx eine Teilzeitbeschäftigung von xx Stunden in der Woche. Die Arbeitsstunden sollen auf 5 Tage von je x Stunden verteilt werden. Bei dieser beantragten Reduzierung meiner Arbeitszeit auf Teilzeit berufe ich mich auf die Ausführungen von § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX.

nach dem ersten Satz würde ich schreiben. .... in der Woche für zunächst ein Jahr (bei Bedarf kürzer oder länger) bis zum yy.yy.20yy.

Dieses hat den Hintergrund, dass sich Arbeitgeber teilweise mit einem Stellenaufbau schwer tun und eine Arbeitszeiterhöhung gerne blockieren wollen. Ist die Reduzierung der Arbeitszeit nur befristet beantragt, lebt der alte Zustand automatisch wieder auf, oder der Antrag auf Reduzierung wird verlängert.

Liebe Grüße

Hendrik

Verkürzung der Arbeitszeit

Georgina, Monday, 18.03.2019, 06:02 (vor 2773 Tagen) @ Hendrik1

[i]auf Grund der Art und Schwere meiner Einschränkungen als Schwerbehinderter beantrage ich ab dem xx.xx.20xx eine Teilzeitbeschäftigung von xx Stunden in der Woche. Die Arbeitsstunden sollen auf 5 Tage von je x Stunden verteilt werden. Bei dieser beantragten Reduzierung meiner Arbeitszeit auf Teilzeit berufe ich mich auf die Ausführungen von § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX.
[quote][/i]
nach dem ersten Satz würde ich schreiben. .... in der Woche für zunächst ein Jahr (bei Bedarf kürzer oder länger) bis zum yy.yy.20yy. [/quote]
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< Dieses hat den Hintergrund, dass sich Arbeitgeber teilweise mit einem Stellenaufbau schwer tun und eine Arbeitszeiterhöhung gerne blockieren wollen. Ist die Reduzierung der Arbeitszeit nur befristet beantragt, lebt der alte Zustand automatisch wieder auf, oder der Antrag auf Reduzierung wird verlängert.
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Moin,
genau so meinte ich das mit einer Befristung seitens des Antragsstellers. Ich kann mir wirklich nur sehr schwer vorstellen, dass eine Rückkehr zur Vollzeit quasi "auf Zuruf" möglich ist...:-(
Irgendwo habe ich gelesen, dass selbst die Befristung darin begründet sein muss, dass sich die "behinderungsbedingten Tatsachen" wieder bessern müssen und das dieses auch ärztlich begründet sein muss. Eine Befristung wäre also eher ein "Kann" ....

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