Kündigungsschutz wenn Dienststelle schließt (Kündigung)

hackenberger, Monday, 11.07.2005, 11:20 (vor 6873 Tagen) @ Hiltrud Korb

Hallo Hiltrud,

der Kündigungsschutz ist ja mit der Novellierung des SGB IX geändert worden. Er gilt nur noch bei Nachweis der Schwerbehinderung (s. § 90 SGB IX). Von dieser Änderung nicht betroffen sind die Fälle in welchen ein Antrag auf Gleichstellung gestellt wurde (i.d.R. telefonisch, da Uhrzeit-/Datumstempel der Antragstellung erfolgt). Hier gilt sofern diesem stattgegeben wird der besondere Kündigungsschutz ab Antragstellung.

Weiter gibt es auch ein Urteil des BAG vom 20.01.2005 Besonderer Kündigungsschutz trotz Nichtanzeige der Schwerbehinderung durch den Arbeitnehmer) "Zitat: Der Arbeitgeber ist nach Ansicht des BAG nicht schutzbedürftig und muss die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Arbeitnehmers beantragen, wenn der schwer behinderte Arbeitnehmer den
Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung über seine körperlichen Beeinträchtigungen informiert und über eine beabsichtigte Antragstellung beim Versorgungsamt in Kenntnis gesetzt hat. Eine solche Kenntnis des
Arbeitgebers sei auch anzunehmen, wenn der Betriebsrat im Rahmen des Anhörungsverfahrens dem Arbeitgeber mitteilt, der Arbeitnehmer habe dem Betriebsrat gegenüber geäußert, er habe beim Versorgungsamt einen
Feststellungsantrag auf Schwerbehinderung gestellt."


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