Beteiligung der SbV (Allgemeines)

Apfelsaft, München/ Bayern, Friday, 13.01.2012, 07:11 (vor 5397 Tagen)

Bin mir nicht ganz sicher, aber ich finde da nichts genaues. Hans Peter hat mal gesagt, die SbV ist von Anfang an dabei, wenn es um das Thema Heimarbeitsplätze geht. Wir wollen Heimarbeitsplätze einrichten. Wo genau steht das, daß die SbV an der Projektgruppe mitarbeiten muß und zu beteiligen ist> Danke

Beteiligung der SbV

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 13.01.2012, 09:43 (vor 5397 Tagen) @ Apfelsaft

Hallo Helmut,

sofern durch die Heimarbeitsplätze sbM betroffen sind oder zukünftig betroffen sein könnten, frage ich mich, wo für einen langjährigen SBVler in dieser Angelegenheit das Problem mit dem Wortlaut (und der Dir sicher vorliegenden Kommentierung) des § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sein könnte >>>

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&Tschüß

Wolfgang

Beteiligung der SbV

Doris, Friday, 13.01.2012, 12:46 (vor 5397 Tagen) @ Apfelsaft

» ...aber ich finde da nichts genaues.

Hallo Helmut,

Du meinst vermutlich nicht in Heimarbeit Beschäftigte nach § 5 BetrVG, die ja bei der SBV-Wahl nach h.M. gar nicht mitgezählt werden, sondern wohl eher die "Telearbeit", die "Wohnraumarbeit" bzw. "Teleheimarbeit".

Mein Tipp: Versuch's doch einfach mal mit dem Begriff "[link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=Telearbeit]Telearbeit[/link]" hier im Forum, dann solltest Du mit diesem Suchwort zwei Dutzend Treffer erhalten...

Als "Heimarbeit" werden umgangssprachlich vielfach pauschal auch die sog. "Telearbeit" bzw. "Wohnraumarbeit" bezeichnet, obwohl es sind rechtlich teils um etwas völlig anderes handelt. Weitere Infos zur Beteiligung von betrieblichen Interessenvertretungen bei der Einführung sog. "Telearbeitsplätze" gibt's beispielsweise in der gemeinsamen Broschüre diverser Bundesministerien auf Seite 120.

Kontextlinks:
Beschäftigung sbM in "Heimarbeit" (§ 127 SGB IX)

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Viele Grüße
Doris

Beteiligung der SbV

hackenberger, Saturday, 14.01.2012, 14:11 (vor 5396 Tagen) @ albarracin

Hallo Helmut,

wichtig auch: Auch bei solchen Arbeitsplätzen gelten die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze, wie z.B. das ArbZG. Der AG muss also auch hier auf Einhaltung achten und ggf. hinwirken. Den Mitarbeitervertretungen muss im Rahmen ihrer Aufgaben der Zugang zu diesen gewährt werden. Hier gelten die gleichen Rechte wie für Büroarbeitsplätze.

Kontextlink:
[link=http://www.service-bw.de/zfinder-bw-web/lifesituations.do>llid=1159862&llmid=0]"Telearbeit und ArbZG" [/link]

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