Wahlanfechtung SBV (Wahlen)

gsbv, Bayern, Tuesday, 31.01.2012, 13:17 (vor 5377 Tagen)

Guten Tag,

ich bitte um rasche Unterstützung zu folgender Frage:

Mehrere Schwerbehinderte haben die Schwb-wahl 2010 angefochten. Jetzt wurde bekannt, dass diese Anfechter ihre Information durch den Wahlvorstand selbst erhalten haben, es exisiert eine Kopie der Wahlunterlagen.
Nun versucht man diese Kollegen zu verunsichern, in dem man sie auffordert dies dem Arbeitgeber mitzuteilen, weil sie sonst ihren Arbeitsplatz verlieren werden.
Wer kann dszu helfen>

Danke

Wahlanfechtung SBV

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 31.01.2012, 15:42 (vor 5377 Tagen) @ gsbv

Hallo gsbv
»

» Nun versucht man diese Kollegen zu verunsichern, in dem man sie auffordert
» dies dem Arbeitgeber mitzuteilen, weil sie sonst ihren Arbeitsplatz
» verlieren werden.


Mit welcher Begründung sollen denn die Kollegen die APs verlieren>
Wie lautet denn die Klagebegründung und wie hat das Arbeitsgericht entschieden>
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wahlanfechtung SBV

Doris, Tuesday, 31.01.2012, 16:30 (vor 5377 Tagen) @ gsbv

» Nun versucht man...

Hallo GSBV,

alle Anfechtungsberechtigten einschließlich Arbeitgeber haben ein Recht auf Einsicht in die Wahlakte (vgl. BAG, Beschluss vom 27.07.2005, 7 ABR 54/04). Solange die Wahl noch angefochten werden kann oder während eines laufenden Anfechtungsverfahrens wie hier wird regelmäßig auch ein besonderes Interesse an der Einsicht in solche Unterlagen gegeben sein, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen. So kann z.B. nur die Einsicht in die Wählerliste mit dem Vermerk über die Stimmabgabe Aufschluss darüber geben, ob die Zahl der abgegebenen Stimmen von Wahlvorstand richtig ermittelt worden ist oder nicht und ob für das Wahlergebnis ausschlaggebend.

Das scheint eine recht beliebte Praxis zu sein, anfechtungsberechtigte sbM gezielt unter Druck zu setzen bzw. zur Klagerücknahme zu drängen bzw. zu "nötigen", um so auf die Wahl Einfluss zu nehmen. Darin sehe ich im Ergebnis eine ganz offensichtlich unzulässige Maßregelung (§ 612a BGB) bzw. natürlich auch eine unzulässige Beeinflussung des Wahlergebnisses und damit der Wahl insgesamt (vgl. entspr. § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), und das fällt alles unter den gesetzlich geregelten "Wahlschutz".

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Viele Grüße
Doris

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