Wahlanfechtung SBV (Wahlen)

Doris, Tuesday, 31.01.2012, 16:30 (vor 5377 Tagen) @ gsbv

» Nun versucht man...

Hallo GSBV,

alle Anfechtungsberechtigten einschließlich Arbeitgeber haben ein Recht auf Einsicht in die Wahlakte (vgl. BAG, Beschluss vom 27.07.2005, 7 ABR 54/04). Solange die Wahl noch angefochten werden kann oder während eines laufenden Anfechtungsverfahrens wie hier wird regelmäßig auch ein besonderes Interesse an der Einsicht in solche Unterlagen gegeben sein, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen. So kann z.B. nur die Einsicht in die Wählerliste mit dem Vermerk über die Stimmabgabe Aufschluss darüber geben, ob die Zahl der abgegebenen Stimmen von Wahlvorstand richtig ermittelt worden ist oder nicht und ob für das Wahlergebnis ausschlaggebend.

Das scheint eine recht beliebte Praxis zu sein, anfechtungsberechtigte sbM gezielt unter Druck zu setzen bzw. zur Klagerücknahme zu drängen bzw. zu "nötigen", um so auf die Wahl Einfluss zu nehmen. Darin sehe ich im Ergebnis eine ganz offensichtlich unzulässige Maßregelung (§ 612a BGB) bzw. natürlich auch eine unzulässige Beeinflussung des Wahlergebnisses und damit der Wahl insgesamt (vgl. entspr. § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG), und das fällt alles unter den gesetzlich geregelten "Wahlschutz".

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Viele Grüße
Doris


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