Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV (Allgemeines)

Petramäuschen, Berlin, Friday, 03.02.2012, 14:12 (vor 5376 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,

bei uns sollen in mehreren Betrieben neue Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden. Nach den entsprechenden Vorarbeiten und Testversuchen sollen am Ende auch regionale Betriebsvereinbarungen abgeschlossen werden. Trotz regionaler Zuständigkeit möchte der AG der Einfachheit halber, wenn möglich, in allen Betrieben die gleiche Vorgehensweise. Deshalb soll auf Wunsch des AG eine übergeordnete Arbeitsgemeinschaft ins Leben gerufen werden, in die jeder örtliche BR 1-2 Mitglieder entsenden kann.

Um diese Gruppe nicht zu groß werden zu lassen (FaSi, AG usw. wären auch dabei) möchte man aber nicht alle örtlichen SBV, sondern nur Einen zulassen, den alle SBV aus ihrer Mitte "bestimmen" sollen.

Ein wirkliches Beteiligungsrecht der SBV wird hier nämlich noch nicht gesehen, da die jeweils entsendeten BR-Miglieder ja jeweils in ihre Gremien berichten und dort die SBV dabei ist. Auch handelt es sich ja anscheinend nicht um eine Sitzung/Ausschuss o. Ä. des BR. Andererseits ist es ja wohl eine Zusammenkunft zwischen AG und BR-Mitgliedern, die der Meinungsfindung dient.

Würde allerdings in jedem einzelnen Betrieb alles selbst erarbeitet werden, wäre ich als örtliche SBV ja am gesamten Verfahren beteiligt.

So ist nun meine Frage, ob an dieser übergeordneten Arbeitsgemeinschaft nicht auch jede örtliche SBV gemäß § 95 (4 und 5) SGB IX zu beteiligen wäre, da wir uns ja auch nicht gegenseitig entsenden können.

Viele Grüße
Zuli

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

hackenberger, Friday, 03.02.2012, 14:30 (vor 5376 Tagen) @ Petramäuschen

Hallo Zuli,

also die Aussage des AG:
» Ein wirkliches Beteiligungsrecht der SBV wird hier nämlich noch nicht
» gesehen, da die jeweils entsendeten BR-Mitglieder ja jeweils in ihre Gremien
» berichten und dort die SBV dabei ist.

..ist erst einmal unsinnig bzw. rechtlicher "Müll", denn bekanntlich hat die SchwbV ein eigenständige Info und Beteiligungsrecht muss sich also nicht auf Infos aus dem BR aus zweiter Hand verweisen lassen.

Doch dass hilft hier nicht wirklich weiter.

Denn wie Du richtig erkennst, ist es kein Gremium des BR! Doch die GSchwbV wäre hier dann dabei, da überbetrieblich.

Weiter der AG kann aber hier nur Rahmenregelungen schaffen, denn es sind letztlich örtliche Themen. Der AG kann also den örtl. Gremien nicht ihre Rechte nehmen. Die BR könnten ggf. gem § 50 Abs. 2 BetrVG den GBR im bestimmten Umfang beauftragen und damit Rechte an diesen abgeben. Bei der SchwbV sieht solches das SGB IX aber nicht vor.

Also örtl. Angelegenheiten bleiben örtlich, also bei der SchwbV.

Daher müsste der AG mit jeder SchwbV die örtl. Themen gem. § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX behandeln. Denn Gefährdungsbeurteilungen betreffen ja die jeweiligen Arbeitsplätze. Auch bei zwei grundsätzlich gleichen Arbeitsplätzen können sich hier Unterschiede ergeben! Gerade bei Schwerbehinderten sind nämlich auch die möglichen Ein-/ Auswirkungen bzw. Anforderungen an die Arbeitsplätze hier mit zu beachten/ mit zu bewerten.

Das Ganze ist übrigens auch immer wieder ein Thema bei der Besetzung freier Stellen. Da muss der AG ja unter Beteiligung der SchwbV jeweils erneut prüfen ob der Arbeitsplatz zur Besetzung mit Schwerbehinderten geeignet sit § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX.

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

Petramäuschen, Berlin, Friday, 03.02.2012, 14:40 (vor 5376 Tagen) @ hackenberger

»Hallo Bernhard,
»
» Denn wie Du richtig erkennst, ist es kein Gremium des BR! Doch die GSchwbV
» wäre hier dann dabei, da überbetrieblich.
In diesem Punkt waren wir nicht ganz sicher, da es nicht alle Betriebe des Unternehmens betreffen wird.

» Die BR könnten ggf. gem § 50 Abs. 2 BetrVG den GBR im
» bestimmten Umfang beauftragen und damit Rechte an diesen abgeben.
Das wollen sie zur Zeit eben genau nicht, da sie ihre örtliche Zuständigkeit nicht aufgeben wollen.
»
» Daher müsste der AG mit jeder SchwbV die örtl. Themen gem. § 95 Abs. 2 i.V.
» mit § 81 Abs. 4 SGB IX behandeln.
Genau so dachten wir uns das ja auch. Und da wäre es aus unserer Sicht halt einfacher, wir wären gleich dabei, dann müsste er sich nicht immer extra mit jedem einzelnen auseinander setzen.

Gruß
Zuli

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

hackenberger, Friday, 03.02.2012, 15:44 (vor 5376 Tagen) @ Petramäuschen

Hallo Zuli,

für die Zuständigkeit der GSchwbV müssen nicht zwingend alle Betriebe betroffen sein. Nur halt überbetriebliche Angelegenheiten.

» » Daher müsste der AG mit jeder SchwbV die örtl. Themen gem. § 95 Abs. 2
» » i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX behandeln.
» Genau so dachten wir uns das ja auch. Und da wäre es aus unserer Sicht halt
» einfacher, wir wären gleich dabei, dann müsste er sich nicht immer extra
» mit jedem einzelnen auseinander setzen.
genau mit diesem Argument kann man dem AG verhandeln.

Ich hatte aber auch früher einmal ein Fall in dieser Richtung. Damals habe ich als GSchwbV auch dass Thema NICHT an mich gezogen, sondern wir haben als SchwbV (örtl.) Arbeitsgruppen gebildet und uns dann verständigt wer in das Gremium geht. Dieser musste aber stets vorher alle betroffenen SchwbV abholen, also mit denen sein Handeln abstimmen und später auch immer wieder berichten.

Eine solche Lösung halte ich für sinnhafter auch um die sonstige Zusammenarbeit mit dem AG nicht zu belasten.

Man kann ja mit dem AG vereinbaren, dass die besonderen jeweils "nur" einen Betrieb betreffenden Dinge mit den jeweiligen örtl. SchwbV geklärt/ abgestimmt werden. Somit also in diesen Punkten dieses ein Vetorecht haben.

Dieses alles auch unter dem Aspekt, "hin und wieder etwas weniger oder nachgeben, kann am Ende mehr sein, bzw. einen weiter bringen.

Hier also, was bringt es wenn der AG blockt und man dann "nur" die Anhörung/ Gelegenheit zur Stellungnahme bekommt dann aber nicht wirklich etwas erreichen kann. Denn, bekanntlich muss der AG ja die Stellungnahme "nur" ernsthaft in seine Überlegungen einbeziehen, also nicht zwingend beachten/umsetzen.

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

Petramäuschen, Berlin, Monday, 06.02.2012, 18:26 (vor 5372 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

so ähnlich werden wir es wahrscheinlich auch versuchen.

Ich danke Dir für Deine Ausführungen :flower: , die frischen die Gedanken immer wieder auf.

Viele Grüße

Zuli

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

Nemo-1974, Tuesday, 26.06.2012, 20:24 (vor 5231 Tagen) @ Petramäuschen

Hallo Bernhard,
ich habe da ein ähnliches Problem.

Bei uns fängt man auch gerade mit den Gefährdungsbeurteilungen an. In unserem Fall hat das alles der Beauftragte der Gf übernommen und regelt somit auch den gesamten Ablauf.

Ich habe Herrn ___ als er dem BR den Entwurf vorgestellt hat, darauf hingewiesen, dass ich als SchwbV auch zu dem Teilnehmerkreis gehören würde.

Als Antwort bekam ich dann nur
"das muss ich noch mal prüfen, ich melde mich dann wieder"

Angeblich habe ihm einer vom Gewerbeaufsichtsamt erzählt, das es quatsch sei, die SchwbV zu beteiligen.
Und auch die FaSi war der Meinung.

Jetzt Besteht der Kreis aus 1 BR/ FaSi / Betriebsarzt/Beauftragten der Gf und dem jeweiligen Sicherheitsbeauftragten.

Ich werde nicht informiert bzw, wenn dann in der ASA-Sitzung.

So läuft es mit allen Gesprächen egal was es ist (Mitarbeitergespräche / Vorschlagswesen / Urlaubsplanung / Mitarbeiterumfrage / Notfallpläne usw.

Immer heißt es "sie nehmen doch an jeder BR- und ASA-Sitzung teil und bei den Monatsgesprächen sind sie auch dabei, das reicht doch an Information".

Ich lese in dem Gesetzt zwar, dass ich nicht an jeder Sitzung teilnehmen darf, aber nicht das der AG seiner Informationspflicht nachkommt, in dem er zulässt, dass ich an BR- und ASA-Sitzungen sowie an Monatsgesprächen teilnehme.

Der AG Akzeptiert nicht, dass die SchwbV jetzt wirklich mal was erreichen will, denn mein Vorgänger hat das Amt still bekleidet und "nichts" gemacht.

Was kann ich noch versuchen> Womit kann ich eventuell noch argumentieren>
Leider sind die og Personen ziemlich Beratungsresistent.

Sollte ich in der Suche was übersehen haben, dann bitte ich hiermit um Entschuldigung.

Danke und Gruß

Nemo-1974

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

hackenberger, Wednesday, 27.06.2012, 16:00 (vor 5231 Tagen) @ Nemo-1974

Hallo,

also vorab, was die Gewerbeaufsicht mit den Beteiligungsrechten der SchwbV zu tun hat ist mir unverständlich. Dieses würde ich auch die Gewerbeaufsicht einmal fragen, und mir Einmischungen in die Mitbestimmung zwischen SchwbV und AG auch verbitten. Hier hätten einzig die Arbeitsgerichte ein Recht der Einmischung.

Nun zum Thema:

Der BR ist unbestreitbar in der Mitbestimmung beim Thema Gefährdungsbeurteilung, dass hat das BAG mehrfach klar entschieden. Leider die Personalräte nicht, so das Bundesverwaltungsgericht BVerwG v. 05.03.2012 - 6 PB 25/11, Das BVerwG hält an seiner Entscheidung aus dem Jahr 2002 fest, wonach die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG nicht mitbestimmungspflichtig nach dem BPersVG ist. Schon die damalige Entscheidung betraf nicht nur eine Befragung, sondern die Gefährdungsbeurteilung insgesamt.

Ich sehe da es die Themen "Arbeitsplatz/-Umfeld" betreffen auch das Recht der Beteiligung der SchwbV hier gem. § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX. Behindertengerechter Arbeitsplatz/-Umfeld. Denn aus der Gefährdungsanalyse ergeben sich auch, weil es ja um die Themen „Arbeits- und Gesundheitsschutz geht, Aspekte der Eignung der Arbeitsplätze für Schwerbehinderte. Es können sich auch ggf. Einschränkungen der Eignung bzw. die Notwendigkeit der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. notwendiger Hilfsmittel, was sich auf bestimmte Arten der Schwerbehinderung dann auswirken kann ergeben. Die Gefährdungsbeurteilung ist somit auch eine wichtige Unterlage zur Klärung, ist ein Arbeitsplatz zur Besetzung mit einem Schwerbehinderten geeignet oder nur ggf eingeschränkt geeignet. Also somit auch ein Thema der § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Bei diesem besteht ein Beteiligungsrecht der SchwbV.

Weiter, auch dass ist durch das BAG entschieden, darf der AG nicht darauf verweisen, dass die SchwbV Infos aus der Teilnahme an BR-Gremien erhält. Die SchwbV ist eine eigenständige Mitarbeitervertretung und hat aus dem SGB IX heraus ein eigenständiges Informationsrecht.

Die SchwbV hat das Recht an allen BR Gremien teilzunehmen! Wenn also vom BR hier ein Ausschuss zum Thema "Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen" gebildet hat, hat die SchwbV dort ein Teilnahmerecht wie auch in ASA Sitzungen. Sie kann also das Ganze auch im ASA nochmals "breit" ansprechen.

Sie hat auch weiterhin ein eigenständiges Recht mit dem AG und BASchwb notwendige Gespräche zur Klärung von Sachverhalten und Problemen zu führen. Ergibt sich u.a. auch aus § 99 SGB IX.

Betreffend der Einhaltung der Rechte der SchwbV gem. SGB IX folgende Frage und folgenden Hinweis: (Auszug aus Knittelkommentar)
1. Was sagt unternimmt der BR> Steht er hinter der SchwbV> Er sollte hier auch z.B. auf das Recht der eigenständigen Info der SchwbV gem. SGB IX hinweisen.
2. Der BASchwb § 98, muss u.a. hier darauf achten und hinwirken, dass der AG die Rechte der SchwbV gem SGB IX beachtet.

Schließlich ist die Aufgabe des Beauftragten des Arbeitgebers gesetzlich allgemein dahingehend umschrieben, dass er „vor allem“ auf die Erfüllung der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu achten habe (Satz 3). Zu diesen Verpflichtungen gehört, dass

– die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Ein Verstoß des Beauftragten gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Beauftragte des Arbeitgebers als Personalleiter selbstständig Einstellungen und Entlassungen vornehmen darf. Als mögliche Bußgeldtatbestände nach § 156 SGB IX kommen bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehung namentlich in Betracht (vgl. GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 42):

Letztlich haben wir noch § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX. Der AG muss bei JEDER Besetzung eines freien Arbeitsplatzes prüfen ob dieser mit der Besetzung eines Schwerbehinderten geeignet ist. Der AG kann, auch dass ist Obergerichtlich geklärt, nicht pauschal sagen ALLE Arbeitsplätze sind geeignet. Missachtet der AG § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX, wäre dieses ein Verstoß gegen § 95 Abs.2 SGB IX und somit mit dem § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sanktionsfähig. Wenn also bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung das Recht der SchwbV verneint wird, könnte man es stets hier das Thema nachholen.

Hier einmal ein Auszug aus dem Feldes Kommentar, denn es behandelt dieses Thema mit.
Feldes § 81 (1) Rn 15 (Enthalten im Bund Digital)

Zur vollständigen Information von Schwerbehindertenvertretung und allgemeiner Interessenvertretung zählen daher das vorgesehene Anforderungsprofil und vor allem Angaben über die Arbeitsbelastungen (Feldes, § 81 Rn. 8). Dies stellt keineswegs eine unbotmäßige oder bürokratische Belastung dar, denn der Arbeitgeber ist nach §§ 5, 6 ArbSchG verpflichtet, mittels einer dokumentierten Gefährdungsbeurteilung systematisch und umfassend die Gefährdungen bei der Arbeit zu ermitteln und auf dieser Basis Schutzmaßnahmen festzulegen. Fehlt es an einer Gefährdungsbeurteilung oder ist diese nicht mehr aktuell, weil z. B. Erkenntnissen aus dem betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht nachgegangen worden ist, ist sie unverzüglich nachzuholen bzw. nachzubessern. Ohne Vorlage der Gefährdungsbeurteilung müssen gravierende Zweifel an der Vollständigkeit der Information durch den Arbeitgeber bestehen. .................... Die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen darf zudem nicht daran scheitern, dass der Arbeitsplatz den zwingenden Schutzbestimmungen des Arbeitsschutzrechts widerspricht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Arbeitgeber keine oder nur unzureichende Bemühungen zur barrierefreien Gestaltung der Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 2 ArbStättV unternommen hat.

Da also die SchwbV gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX bei der Prüfung der Eignung zu beteiligen ist, wäre es zu mindest sinnvoll für den AG die SchwbV bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung/ -analyse zu beteiligen, da sie ja ausdrücklich im § 81 Abs. 1 SGB IX angesprochen ist.

Denn sonst muss das Ganze ggf dann wenn es um die Besetzung von Arbeitsplätzen geht im Rahmen des § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX nachgeholt werden.

Weiter, der BR ist ja zu beteiligen, was bedeutet es wird im BR ein Mitbestimmungsvorgang in der BR-Sitzung.

Da hier ja dann die Schwerbehinderten in der Gruppe besonders betroffen sind, denn es geht ja um die Prüfung der Eignung usw. also § 81 Abs. 4 SGB IX, ist die SchwbV hier dann vom AG auch gem. § 95 Abs, 2 SGB IX zu beteiligen.

Die SchwbV wird dann wohl feststellen, dass die Rechte/Interessen und besonderen Belange der Schwerbehinderten nicht ausreichend beachtet wurden und dann den Beschluss des BR, blocken oder aussetzen gem. § 95 Abs. 4 SGB IX.

Doch es gibt leider noch keine Rechtsprechung hierzu. Das könnte sich aber ändern, wenn nun eine SchwbV aus aktuellem Anlass hier eine Rechtsprüfung im Urteilsverfahren bis zum BAG sucht.

Ich habe mich mit diesem Thema aber auch noch einmal an einen, echten vielen bekannten und geschätzten Fachmann gewandt. Sobald ich hier eine Aussage erhalten trage ich ggf. noch etwas nach oder muss ggf. auch meine Sicht (leider) korrigiern also "überzogen" ansehen.

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

Nemo-1974, Wednesday, 27.06.2012, 20:34 (vor 5230 Tagen) @ hackenberger

Danke erst einmal für diese Ausführung.
Ich möchte auch auf die Fragen eingehen, die Du mit eingebracht hast.

» 1. Was sagt unternimmt der BR> Steht er hinter der SchwbV> Er sollte hier
» auch z.B. auf das Recht der eigenständigen Info der SchwbV gem. SGB IX
» hinweisen.

Der BR-Steht hinter mir, aber auch für diese Jungs ist es Neuland.
Da sie sich vorher nie mit dem SGB befassen mussten und die SchwbV nur da war, aber nicht wirklich was gemacht hat.

» 2. Der BASchwb § 98, muss u.a. hier darauf achten und hinwirken, dass der
» AG die Rechte der SchwbV gem SGB IX beachtet.
»
» Schließlich ist die Aufgabe des Beauftragten des Arbeitgebers gesetzlich
» allgemein dahingehend umschrieben, dass er „vor allem“ auf die Erfüllung
» der dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen zu achten habe (Satz 3). Zu
» diesen Verpflichtungen gehört, dass
»
» – die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann
» (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Das klingt schon gut, aber leider ist es u.a.genau diese Person, die mir die Schwierigkeiten macht.
In der BV Integration.. steht zwar drin das der Beauftragte verpflichtet ist...usw.
Aber Papier ist geduldig.

Ich versuche hiermit mal ein paar Argumente zu schaffen, die vielleicht zum Umdenken anregen.

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

hackenberger, Wednesday, 27.06.2012, 20:44 (vor 5230 Tagen) @ Nemo-1974

Hallo,

leider ist es so, dass zu viele BR sich des Themas "SGB IX" nicht annehmen, obwohl sie ja selbst oft gem. SGB IX Beteiligte sind, also hier selbst auch Beteiligungsrchte haben und es nebenbei auch gem. § 80 BetrVG müssten.

Die BR sollten sich einmal § 93 SGB IX ansehen und dann auch einmal im SGB IX nachlesen, wie oft auf diesen verwiesen wird. Also im SGB IX steht, dass der BR auch zu beteiligen ist.

Letztlich, jeder BR sollte mindestens 1 BRM im SGB IX schulen, genau wie SchwbV eine Grundschulung im BetrVG/PersVG/MAVG haben sollte. Drüfen tun sie es nach der Rechtspechung selbst dann, wenn die SBV gleichzeitig Mitlied des Betriebsrats oder Personalrats oder der MAV ist!!

Dem BASchwb sollte man dann ggf einmal klar machen, dass man sollte er seinen Pflichten nicht nachkommen sondern ggf noch die SchwbV behindern, man dann einen Anwalt beauftragen müsste gegen den BASchwb ein OWI Verfahren einzuleiten, dann drohen Ihm PERSÖNLICH bis zu 10.000,- € Bußgeld. Ob er soviel übrig hat>> :-)

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

Eva_1, Bayern, Thursday, 04.08.2016, 11:03 (vor 3732 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für die ausführiche Erklärung.
Du erwähntest, dass Du noch Nachfragen wolltest.
Gibt es dazu von Deiner Seite ein Update?

Bei uns steht das Thema jetzt auch an.
Zu den psychischen Belastungen will der AG eine GBV/BV machen (was ist noch nicht abschließend entschieden). Ich vermute es wird eine BV, da die örtlichen Belange doch stark abweichen. In der AG-Vorlage steht bisher nicht wirklich substantielles drinnen.
Das Thema ist sehr komplex.
Ich frage mich welcher Input wird von mir als SBV erwartet, ich möchte nicht die Arbeit der BRs machen, oder doch?

Wenn Du mir dazu antworten könntest - schon im Voraus herzlichen Dank.

Beste Grüße an Alle

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

Cebulon, Thursday, 04.08.2016, 18:42 (vor 3731 Tagen) @ Eva_1

Das Thema ist sehr komplex.

Hallo Eva, um ins Thema einzusteigen wäre evtl. ein Fachseminar hilfreich. Ein- und mehrtägige Seminare und Workshops bieten z.B. KomSem und POKO und DGB und teils Integrationsämter an im Herbst.

Dazu neue Handlungshilfe in sieben Schritten mit Kurzfilm jeweils zum Herunterladen. Gestaltungshilfen zu Vereinbarungen zu Psychischen Belastungen und Gefährdungsbeurteilungen gibts bei Böckler.

Gruß
Cebulon

Erstellung Gefährdungsbeurteilungen - Beteiligung SBV

Eva_1, Bayern, Friday, 05.08.2016, 07:43 (vor 3731 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

vielen Dank für Deine Mühe.
Bei den Infos war ich auch schon vorbeigekommen.

Ich würde mir Input wünschen die die SBV Tätigkeit betrifft.
Auf was müssen wir im Speziellen achten!

Aber ich vermut, so einfach geht das nicht.
Daher nochmals vielen Dank!

Liebe Grüße

RSS-Feed dieser Diskussion