Servus,
Bernhard hat leider Recht, das Behindertenparkplätze im den einschlägigen Gesetzen SGB IX, BGG oder LBO nicht verankert sind.
dass die Einstellung oder Weiterbeschäftigung behinderter Menschen, die an baulichen Barrieren am Arbeitsplatz und an fehlenden Behindertenparkplätzen bei Arbeitsstätten scheitern ist sehr bedauernswert.
Wir konnten hier innerbetriebliche Vereinbarungen schaffen, die min. 3 Prozent aller Parkplätze als Behindertenparkplatz ausweist. Die Nutzung wird analog der Merkzeichen G und aG geregelt.
Ic komme zwar nicht aus Hessen, aber hier gibt es eine Garagenverordnung (GaVO) die aus meiner Sicht vorbildlich ist:
§ 2 Abs. 2 GaVO
Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Garageneinstellplätzenhaben, die ausschließlich Personen, die einen Rollstuhl benutzen, vorbehalten sind (Behindertenparkplätze); diese sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil der Behindertenparkplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 3 vom Hundert betragen; mindestens ein Behindertenparkplatz muss jedoch vorhanden sein. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Satz 1 bis 3 gilt für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m² entsprechend.