Nachwirkung Integrationsvereinbarung (Allgemeines)

hackenberger, Friday, 22.07.2005, 17:13 (vor 6877 Tagen) @ Christoph

Hallo Christoph,

Du hast mit der Aussage zur Nachwirkung Recht. Es stimmt weiter, dass viele mögliche Punkte einer Integrationsvereinbarung auch Sachverhalte einer erzwingbaren BV sind. Diese hätte dann Nachwirkung sofern diese nicht ausgeschlossen wird. Es sind mir bisher Rechtsprechungen hierzu zu einer Integrationsvereinbarung bekannt.

Daher doch einfach den Tipp: Nehmt in die Integrationsvereinbarung doch einen § Nachwirkung auf und regelt dort, dass hinsichtlich der Nachwirkung die Regelungen des BetrVG hinsichtlich erzwingbarer BV Anwendung findet.

Der AG sollte, wenn er nicht ausdrücklich gegen die Nachwirkung ist dieses akzeptieren. Sollte er Probleme mit der Akzeptanz haben, so könnt ihr (SchwbV und BR) ja darauf hinweisen, dass ihr euch sonst veranlasst sehen würdet, diese Punkte in einer BV zu regeln.

Es geht aber auch einfach so, nennt das Ganze nicht Integrationsvereinbarung sondern BV. Dieses hätte auch die Charme, dass sich hierauf nicht nur die SchwbV und BR berufen kann, sondern auch jeder MA/AN. Denn auf eine BV kann sich jeder MA/AN berufen auf eine Regelungsabrede nur der BR.

Nach meinem Kenntnisstand hat die Integrationsvereinbarung den Status einer Regelungsabrede.


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