Liste (elektronisch) der Schwerbehinderten/Gleichgestellten (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 27.07.2005, 16:27 (vor 6873 Tagen) @ Maria

Hallo Maria,

also die Antworten zu deinen Fragen findets Du im Bundesdatenschutzgesetz.

Grundsätzlich gilt:

Gem. Datenschutzgesetz ist erst einmal alles verboten wenn nicht ausdrücklich erlaubt, siehe § 4 Datenschutzgesetz.

"Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.


Der § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit - besagt;

Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.

Die Nutzung der Daten darf nur Zweckbestimmt erfolgen, hierunter fällt auch das erstellen von Listen oder die Einsichtnahme online in diese Datenbestände.

Hier ist also eine BV erforderlich welche die Zugriffsrechte (Rollen) und die Art der Nutzung/Auswertung/Einsichtnahme regelt. Hierunter fällt auch wer welche Rolle nutzen darf.

Es könnte sein, dass bei euch die Rollen bzw. die Nutzung zu weit ausgelegt ist. Es wäre hier der Bedarf zu erklären. Auf alle Fälle/Daten wie "Behinderungsgrad, wann die Behinderung erworben wurde, wann endet sie, das Aktenzeichen und die Ausstellungsbehörde" fallen hier unter. Ich erkenne hier keine Notwendigkeit für diese Personen/ diesen Personenkreis. Diese Daten wäre nach meiner Auffassung nur für das Personalmanagement und die SchwbV erforderlich.

Dem BR stehen die Daten wer ist behindert/schwerbehindert zu, denn er muss ja darauf achten, dass die besonderen Rechte der Schwerbhinderten beachtet werde. Hier könnte man ggf. nur fragen, muss es das gesamt Gremium sein oder genügt es, wenn hier der BA diese Daten kennt.

Bitte beschäftige dich einmal mit dem Bundesdatenschutzgesetz und unterhalte dich auch einmal mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten, auch der kann hier beratend unterstützen.


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