Freistellung zweiter Stellvertreter (Freistellung)

hackenberger, Wednesday, 27.07.2005, 16:37 (vor 6856 Tagen) @ Lars Schmitt

Hallo Lars,

nach meiner Kenntnis des SGB IX besteht hier für die 2. Vertretung i.d.R. kein Anspruch auf Freistellung während der Abwesenheit der Vertrauensperson und des 1 StellvertretersIn.

Sie hat nur einen Anspruch auf Freistellung für die Wahrnehmung von echten Aufgaben/Terminen. Also nur Anlassbezogen/Aufgabenbezogen. Ist aber im Betrieb eine regelmäßige Sprechstunde der SchwbV eingerichtet, so wäre diese Zeit ein Grund für Freistellung.

Ich vertrete auch die Auffassung, dass man in solchen Fällen auch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit "Fingerspitzengefühl" solche Themen behandelt sollte.

Ich denke, hier wäre ein vertrauensvolles Gespräch aller Betroffenen einschließlich des Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten sinnvoll.


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