Arbeitsplatzausstattung (Allgemeines)

maulwurf, Sachsen_Anhalt, Wednesday, 07.03.2012, 13:19 (vor 5343 Tagen)

Hallo liebe Mitkämpfer,
es erfolgte für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer eine Arbeitsplatzausstattung über die Teilhabe am Arbeitsleben von der Deutschen Rentenversicherung.In welchem Gesetz steht, das die Ausstattung mit Arbeitsstuhl und Tisch in das Eigentum des Beschäftigten übergeht.
Vielen Dank für Eure Mithilfe.
Liebe Grüsse vom Maulwurf:-P

Arbeitsplatzausstattung

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 07.03.2012, 13:48 (vor 5343 Tagen) @ maulwurf

Hallo Maulwurf,
wer war Empfänger des Zuschussbescheides>
Hat der Arbeitgeber sich an der Ausstattung finanziell beteiligt>
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Arbeitsplatzausstattung

hackenberger, Wednesday, 07.03.2012, 17:07 (vor 5343 Tagen) @ maulwurf

Hallo Maulwurf,

diese Frage stellt man an einfachsten stets an den Leistungsträger, wie auch die Frage, was ist mit dem Hilfsmittel wenn ich mal den AG wechsle oder gar ganz aufhöre zu arbeiten.

Denn ggf. muss man dann das Hilfsmittel an den Leistungsträger zurückgeben. Das kommt immer auf die Art und den Wert des Hilfsmittel an und die Frage, ist ggf. ein solches Hilfsmittel dann anderweitig für Schwerbehinderte einsetzbar>

Es ist bei solchen Hilfsmittel i.d.R. so, dass diese dem AG zur Nutzung für den Schwerbehinderten bereitgestellt werden. Dieses auch, weil dann der Leistungstrger Geld spart, da AG ja Vorsteuerabzugsfähig sind. Dadurch erspart sich dannn der Leistungsträger die Mehrwertsteuer. Dann beschafft auch der AG die Hilfsmittel und bekommt die Kosten ohne MwSt erstattet. Dann hat der Betroffene AN keine Anspruch auf die Hilfsmittel. Der AG muss dann ggf. auch später klären, was ist / geschieht mit dem Hilfmittel wenn es im Betrieb für den AN nicht mehr benötigt wird.

Genau so verhielt es sich stets mit den Hilfsmittel welche ich für Betroffene beschafften hatte. Ausnahme war nur wenn Betroffene Pkw Ausstattungen/ Umrüstungen bzw. Fahrdienste als Leistung zur Teilhabe erhalten hatten.

RSS-Feed dieser Diskussion