Fristen (Antragstellung / Widerspruch)

hackenberger, Thursday, 08.03.2012, 13:45 (vor 4442 Tagen) @ gerdg

Hallo Gerd,

die SchwbV und die Stufenvertretungen haben KEINE Mitbestimmung. Somit auch kein den BR/PR vergleichbare Widerspruchsrechte.

Es besteht nur das Recht der Anhörung, Gelegenheit zur Stellungnahme gem. § 95 Abs. 2 SGB IX. Klar können sie hier dann ggf. auch dem AG mitteilen, dass sie Probleme mit der Maßnahme haben oder sich gegen diese Maßnahme aussprechen. Das Gesetz besgt, die Anhörung des SchwbV hat so zeitig und umfassend zu erfolgen, dass die SchwbV sich die notwendigen Gedanken machen kann. Eine Frist, analog der Fristen im BetrVG/PersVG für die Abgabe der Stellungnahmen, sieht das Gesetz nicht vor. Es empfiehlt sich aber die Fristen aus dem BetrVG/PersVG zu beachten/ unterstellen. Auch sollte die Stellungnahme zum Zeitpunkt der Wahrnehmung der Mitbestimmung durch den BR/PR dort vorliegen, da diese sie ja in ihre Entscheidung mit einbeziehen sollten.

Der AG hat diese Stellungnahme dann in seine Überlegungen mit einzubeziehen. Das bedeutet aber nicht, dass er sie beachten muss, er kann auch nach Einbeziehung zu einer anderen Entscheidung kommen.

Anmerkung: Es scheint hier ein Schulungsbedarf zu ergeben, da es hier um Grundsatzfragen geht.


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Weiter auch bitte einmal den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim...." lesen und bitte beachten.


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