Prüfpflicht auch bei Arbeitsplätzen auf freiberuflicher Basis? (Allgemeines)

Sima, Sunday, 11.03.2012, 16:20 (vor 5339 Tagen)

Hallo zusammen,

mein AG möchte eine Stelle mit 20 Stunden pro Woche mit einem Studenten besetzen. Die Anstellung soll auf freiberuflicher Basis erfolgen. Daher ist er der Auffassung, dass die Prüfplicht aus § 81 SGB IX nicht zur Anwendung kommt.

Hat er recht>

Ich danke!

Prüfpflicht auch bei Arbeitsplätzen auf freiberuflicher Basis?

hackenberger, Sunday, 11.03.2012, 19:08 (vor 5339 Tagen) @ Sima

Hallo Sima,

leider erst einmal ein Eindruck von mir, ich bekomme den Eindruck, dass Du nicht einmal vor einer Fragestellung in die Kommentierung zum SGB IX schaust. Denn dort hätte man auch zu dieser Frage die Antwort im § 73 SGB IX finden können. Wie auch im § 81 Abs. 1 SGB IX. Denn auch ich musste bei dieser nicht alltäglichen Frage in die Kommentierung schauen und dann mir das u.a. Urteil aus dem Web holen. Ich kann mich aber auch täuschen.

Vorab den Hinweis, ob und wie ein AG einen freien Arbeitsplatz besetzt ist seine alleinige Entscheidung. Darauf wurde auch schon mehrfach hingewiesen.

Also man muss hier zwei Dinge unterscheiden. Zum einen die die Prüfung gem. § 73 Abs. 1 und ggf. Abs. 2 SGB IX und dann ggf. die Prüfung nach § 81 Abs. 1 Satz i.V. mit Satz 6 SGB IX.

Teilweiser Auszug aus LPK-SGB IX, 3. Auflage § 73 Rn 24
Unter dem § 73 SGB IX findet man dann besonders erklärt in der Kommentierung, dass Stellen auf denen freie Mitarbeiter beschäftig werden, die Arbeit nicht in persönlicher Abhängigkeit leisten, nicht als Arbeitsplätze im Sinne des § 73 Angesehen werden und damit in der Folge auch nicht unter den § 81 Abs. 1 Satz 1 fallen.

Die persönliche Abhängigkeit ist begriffsnotwendig für den Arbeitnehmerbegriff (BAG v. 13.11.1991 - 7 AZR 31/91 - AP Nr. 60 zu § 611 BGB)

Hier ist es also wichtig zum einen den genauen Vertrag zu kennen um zu erkennen ob es ein Arbeitsplatz und Beschäftigungsverhältnis gem. § 73 SGB IX ist oder nicht. Also auch die Frage arbeiten sie frei und selbstbestimmt oder unterliegen sie einer Weisungsgebundenheit. Bei Weisungsgebundenheit liegt kein Beschäftigungsverhältnis als freier Mitarbeiter vor und der Arbeitsplatz fällt unter die § 73 und § 81 SGB IX.

Weiter dann in der Folge zu prüfen, wird die Tätigkeit/Arbeit Arbeit nicht in persönlicher Abhängigkeit, also frei und weisungsfrei geleistet. Hier ist die Zusammenarbeit mit dem BR/PR wichtig, da auch er ja prüfen sollte ist er in der Mitbestimmung> Hierzu kann man ja dann auch das o.a. Urteil hinzuziehen.

Kontextlink:
[link=http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS>State=340&Db=4&AKT=5%20C%2044%2F92]BVerwG Urteil vom 24. Februar 1994 – 5 C 44/92[/link]

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