Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben technische Arbeitshilfe - (Allgemeines)
Hallo,
ich möchte Euch auf eine sehr wichtige Entscheidung des SG Dresden und einen guten Beitrag dazu hinweisen.
"Winkler: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben technische Arbeitshilfe behindertengerechter Bürostuhl Anmerkung zu SG Dresden, Urt. v. 28.02.2011 S 24 KN 625/09; Forum A, [link=http://www.reha-recht.de/index.php>id=520&rid=t_3611&mid=680&aC=c8722110&jumpurl=2]Beitrag A7-2012 [/link]unter www.reha-recht.de; 14.03.2012)"
Hier zwei ganz wichtige Absätze/ Aussagen aus dem Urteil/ Beitrag!
Der Anspruch schwerbehinderter Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern auf behinderungsgerechte Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen (§ 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 u. 5 SGB IX) besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber gem. § 71. Abs. 1 SGB IX das Pflichtkontingent für schwerbehinderte Arbeitnehmer erfüllt und ob der betroffene schwerbehinderte Arbeitnehmer zu diesem Pflichtkontingent gehört.
Der Vorrang der Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers vor derjenigen des Arbeitgebers bestünde auch, wenn es sich bei dem behinderungs-gerechten Bürostuhl nicht um eine technische Arbeitshilfe im Sinne des § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 5 SGB IX, sondern um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 Abs. 8 S. 1 Nr. 4 SGB IX handelte.
Das bedeutet für viele Leistungsträger nun ein großes Umdenken / Handeln. Denn sie können nun nicht mehr hier notwenige Mittel verweigern mit dem Hinweis, AG muss zahlen bzw. dem AG einen Eigenanteil für die ersparten Kosten des "normalen" Bürostuhls anlasten.