Behinderung im Amt (Allgemeines)

Ludwig, Bayern, Friday, 16.03.2012, 13:27 (vor 5334 Tagen)

Hallo !

Mein dienstlicher Vorgesetzter hat mir einen Aktenvermerk weitergeleitet, der sich auch um meine Arbeit als Schwerbehinderenvertretung bezieht. Wie kann ich dagegen vorgehen>

"Sollten die 1,5 Tage pro Woche nicht genügen, um die vorgesehenen Begehungen durchzuführen und die Berichte bzw. Aktenvermerke zu verfassen, muss unter Beteiligung von Abt. 1 ( Personalabteilung) der für die Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung erforderliche Zeitumfang geprüft und festgelegt werden."

Es wäre mir neu, dass die Personalabteilung den erforderlichen Zeitumfang für meine Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung prüft und festlegt.

Viele Grüße

Ludwig

Behinderung im Amt

hackenberger, Friday, 16.03.2012, 14:33 (vor 5334 Tagen) @ Ludwig

Hallo Ludwig,

» Es wäre mir neu, dass die Personalabteilung den erforderlichen Zeitumfang
» für meine Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung prüft und festlegt.
So ist es, der AG hat Unrecht!

Teile dem AG dieses doch mit Verweis auf den entsprechenden § im SGB IX. Also, dass alleine die SchwbV den notwendigen Zeitumfang/bedarf nach bestem Wissen und Gewissen eigenverantwortlich festlegt und dass sie KEINERLEI Weisungsbefugnis im Mandat unterliegt. Dann auch, dass der AG den Vorgesetzten darauf hinwiesen soll, solches zukünftig zu unterlassen. Denn es stellt den Versuch der rechtswidrigen Mandatsbehinderung dar. Auch, dass im Wiederholungsfall oder bei Vermutung eines solchen, die SchwbV hier gegen den AG im Rahmen eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Androhung eines Ordnungsgeldes bei weiterem Verstoß handeln müsste, was ja wohl beide nicht möchten.

Empfindet der AG, dass SchwbV hier gegen ihre Rechte verstößt, so muss der AG den Rechtsweg gehen. Dann würde ein Richter dieses prüfen.

Auch ggf. den Hinweis, dass sofern handelnde Personen Beamte sind welche gegen das SGB IX verstoßen, man gegen diese ein Disziplinarverfahren einleiten könnte. Das Thema hierzu findest Du mit der Suche in Beiträgen.


PS: SchwbV sollte aber und muss auch auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen, dass steht auch im Gesetz. Also ggf. Arbeiten wie Berichte welche nicht zeitkritisch sind in betriebsschwachen Zeiten erledigen/ fertigen.

Behinderung im Amt

SBV-ER, Franken (Nord-Bayern!)www, Wednesday, 28.03.2012, 18:34 (vor 5321 Tagen) @ hackenberger

Hallo Hr. Hackenberger,

mein Dienstherr (DH) versucht gerade, genau auf die gleiche Schiene meine Mandatsarbeit einzuschränken. Die bisherige Personalchefin hat meine Anhebung der Freistellung von ehemals 20 % auf jetzt 50 % über 2 Jahre kommentarlos akzeptiert.

In einem BEM vom heutigem Tage war dies Thema mit der Begründung, dass man meine Zeiten erfasse, um den Personalumfang für meinen Dienstposten bemessen zu können. Mein Dienstposten wurde kürzlich organisatorisch untersucht und ich habe Personalmangel geltend gemacht.

Meine Frage: Wie kann ich mich dagegen wehren, wenn die Themen Zeitbemessung der SBV und Tätigkeitsumfang innerhalb eines BEM, zu dem lediglich mein SBV-Stellvertreter einzuladen war, angesprochen und mit zeitlichen Zielvorgaben gespickt wurden>

Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar!

--
Schönen Tag noch und viele Grüße,

Big Ik.

"Der HERR schafft Gerechtigkeit und Recht allen, die Unrecht leiden." (Psalm 103,6)

"Jeder sehe nicht auf das Seine, sondern auch auf das, was dem andern dient." Philipper 2,4

Behinderung im Amt

hackenberger, Wednesday, 28.03.2012, 19:14 (vor 5321 Tagen) @ SBV-ER

Hallo,

erst einmal auch hier die Bitte, bitte alles Teilnehmer ansprechen.

» mein Dienstherr (DH) versucht gerade, genau auf die gleiche Schiene meine
» Mandatsarbeit einzuschränken. Die bisherige Personalchefin hat meine
» Anhebung der Freistellung von ehemals 20 % auf jetzt 50 % über 2 Jahre
» kommentarlos akzeptiert.
Es gibt nur den Anspruch auf Freistellung lt. SGB IX. Diese kann man ja alles auch hier im Forum bzw. unter A-Z nachlesen. Also KEINEN erworbenen Besitzstand.

» In einem BEM vom heutigem Tage war dies Thema mit der Begründung, dass man
» meine Zeiten erfasse, um den Personalumfang für meinen Dienstposten
» bemessen zu können. Mein Dienstposten wurde kürzlich organisatorisch
» untersucht und ich habe Personalmangel geltend gemacht.
SchwbV-Tätigkeiten gehören nicht zu den arbeitsvertraglichen Tätigkeiten und können daher auch nicht zur Ermittlung dieser herangezogen werden.

Man kann nur Aufzeichnungen dazu nutzen um zu erkennen in welchem Umfang können arbeitsvertragliche Tätigkeiten wahrgenommen werden.

Also, das Thema Freistellung haben wir nun wie auch was könnte Mandatsbehinderung sein sehr ausführlich behandelt. Es gibt da auch nichts Neues.

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