Hallo Ludwig,
» Es wäre mir neu, dass die Personalabteilung den erforderlichen Zeitumfang
» für meine Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung prüft und festlegt.
So ist es, der AG hat Unrecht!
Teile dem AG dieses doch mit Verweis auf den entsprechenden § im SGB IX. Also, dass alleine die SchwbV den notwendigen Zeitumfang/bedarf nach bestem Wissen und Gewissen eigenverantwortlich festlegt und dass sie KEINERLEI Weisungsbefugnis im Mandat unterliegt. Dann auch, dass der AG den Vorgesetzten darauf hinwiesen soll, solches zukünftig zu unterlassen. Denn es stellt den Versuch der rechtswidrigen Mandatsbehinderung dar. Auch, dass im Wiederholungsfall oder bei Vermutung eines solchen, die SchwbV hier gegen den AG im Rahmen eines Beschlussverfahrens mit dem Ziel der Androhung eines Ordnungsgeldes bei weiterem Verstoß handeln müsste, was ja wohl beide nicht möchten.
Empfindet der AG, dass SchwbV hier gegen ihre Rechte verstößt, so muss der AG den Rechtsweg gehen. Dann würde ein Richter dieses prüfen.
Auch ggf. den Hinweis, dass sofern handelnde Personen Beamte sind welche gegen das SGB IX verstoßen, man gegen diese ein Disziplinarverfahren einleiten könnte. Das Thema hierzu findest Du mit der Suche in Beiträgen.
PS: SchwbV sollte aber und muss auch auf betriebliche Belange Rücksicht nehmen, dass steht auch im Gesetz. Also ggf. Arbeiten wie Berichte welche nicht zeitkritisch sind in betriebsschwachen Zeiten erledigen/ fertigen.