Wählerliste (Wahlen)

ole, Nordrhein-Westfalen, Tuesday, 20.03.2012, 08:32 (vor 5329 Tagen)

Hallo zusammen,

bei uns finden nun Neuwahlen bedingt durch Fusion statt. Es wird eine örtliche
Schwerbehindertenvertretung geben und eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.

Meine Frage wäre: Da unser Unternehmen hier in NRW einmal in den Gebieten Nordrhein und Westfalen aufgeteilt ist (Landesdirektion Nordrhein und Westfalen)gibt es dann je eine örtliche Schwerbehindertenvertretung.

Nachdem 8 Kollegen aus dem Bereich Westfalen sich bereit erklärt haben sich zur Wahl zu stellen, kam die Frage woher man weiss welcher Kollege in meiner Geschäfststelle wahlberechtigt ist und wer nicht. Laut Wahlvorstand liegt die Liste zur Einsichtnahme aus, aber wenn man in Paderborn arbeitet ind die Liste liegt in Dortmund aus, find ich es ein wenig schwierig die nötigen Stützuntschriften zu bekommen.:-(

Danke für Eure Tipps

Ole

Wählerliste

hackenberger, Tuesday, 20.03.2012, 09:45 (vor 5329 Tagen) @ ole

Hallo Ole,

ist hier wirklich ein NEUER BETRIEB/ NEUE DIENSTSTELLE entstanden oder "nur" eine Zusammenlegung> Hat/ musste auch der BR/PR neu gewählt/ wählen>>

Denn nur dann muss die SchwbV neu gewählt werden.

Denn wenn nur eine Eingliederung stattgefunden hat haben ggf. keine Neuwahlen stattzufinden.

Notfalls erst mal noch einmal ins Gesetz §94 SGB IX und die Wahlordnung schauen ob Neuwahlen stattfinden müssen/ können.

Der Wahlvorstand muss in geeigneter Weise sicherstellen, dass alle welche ein berechtigtes Interesse haben dort Einsicht nehmen können. So das Gesetz und die Wahlordnung.

Auf den Sonderseiten zur Wahl findest Du alles wichtige, wie auch Links zur Wahlbroschüre und Wahlordnung sofern Du/ Ihr diese nicht selbst vor Ort habt. Weiter gibt es auch sehr viel Forumsbeiträge zum Thema.

PS: Du weist ja die Grenzen zur Bildung einer SchwbV sind die gleichen wie die des BR/PR. Dieses nur weil Du Dortmund und Paderborn als Betriebe schreibst.

Wählerliste

ole, Nordrhein-Westfalen, Tuesday, 20.03.2012, 11:29 (vor 5328 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich versuch das nochmal zu erklären.

Gewählt wird ein örtlicher Personalrat und eine Gesamtpersonalvertretung, also das Gleiche muss ja auch dann mit den Schwebv passieren. Soweit, so gut.

Das Problem ist, dass wir in Landesdirektion geteilt worden sind und in diesen Landesdirektion wird dann der örtliche Personalrat sowohl auch die örtliche Schwebv gebildet -> es gibt dann für den Landesteil Westfalen eine/n Vertrauensperson mit vier Vertretern.

Das eigentliche Problem ist, dass diejenigen die sich zur Wahl stellen wollen nicht wissen wer wahlberechtigt ist, da die Liste der Wahlberechtigten zentral in Dortmund ist und für den Kollegen der Stützunterschriften braucht und z.B. in Rheine arbeitet nicht weiss wer wahlberechtigt ist. Das ist der Knackpunkt meiner Meinung nach.

Alles nicht so einfach....oder vielleicht denk ich ja auch falsch.

Grüße
Ole

Wählerliste

hackenberger, Tuesday, 20.03.2012, 11:40 (vor 5328 Tagen) @ ole

Hallo Ole,

es wird dann wohl bei Euch in dem Landesteil Westfalen eine formelle Wahl stattfinden.

Dazu ist ein Wahlvorstand gem. § 1 SchwbVWO i.V.m. § 94 SGB IX zu bilden.

SchwbVWO § 2 Abs. 4. Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber, wie viele stellvertretende Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der Dienststelle zu wählen sind.

SchwbVWO § 2 Abs. 5. Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Wahlberechtigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Liste der Wahlberechtigten, die Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.

SchwbVWO § 3 Liste der Wahlberechtigten.
(1) 1 Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. 2 Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
(2) Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

Es ist eigentlich alles ganz einfach. Man muss einfach die vielen Unterlagen, wei z.B. auch die Wahlbroschüre sowie das SGB IX § 94 und die SchwbVWO lesen ;-)

Wählerliste

Doris, Tuesday, 20.03.2012, 12:18 (vor 5328 Tagen) @ ole

» Das Problem ist, dass diejenigen, die sich zur Wahl stellen wollen, nicht wissen, wer wahlberechtigt ist.

Hallo Ole,

ich halte es von vorn herein für rechtlich problematisch, die Wählerliste nur in einer einzigen von mehreren Dienststellen auszulegen, sofern auch in den anderen Dienststellen schwerbehinderte Menschen mit aktivem Wahlrecht beschäftigt sein sollten. Das verletzt aus meiner Sicht ganz offensichtlich und grob die Chancengleichheit bei der Sammlung von Stützunterschriften. Das halte ich daher schlicht für unfair, die Wählerliste nur in einer einzigen Dienststelle in Dortmund für den gesamten "Wahlbezirk" auszulegen. Das geht m.E. schon deswegen nicht, weil es die Ausübung des passiven Wahlrechts teilweise unzulässig erschwert und die Paderborner gegenüber den Dortmundern ganz erheblich benachteiligt. Dafür gibt es keine Rechtfertigung.

Da sollte sich der Wahlvorstand schleunigst was einfallen lassen, um sich nicht den Vorwurf unfairer Wahlen bzw. dem Anschein der Parteilichkeit auszusetzen. Das provoziert geradezu Wahlanfechtungen.

--
Viele Grüße
Doris

RSS-Feed dieser Diskussion