Re: Gleichstellungsantrag (Gleichstellung)
Der Arbeitgeber ist im Gleichstellungsverfahren nicht
Beteiligter im Sinne von § 12 SGB X, da die
Gleichstellung nicht in seine eigenen Rechte eingreift
(Urteil des BSG vom 19.12.01 - B 11 AL 57/01 R). Der
Arbeitgeber ist folglich auch nicht nach § 24 SGB X
anzuhören. Demnach entfällt auch die Bekanntgabe der
erfolgten Gleichstellung gegenüber dem Arbeitgeber!
Im Rahmen der Sachaufklärung kann der Arbeitgeber mit
Zustimmung des behinderten Menschen eingeschaltet
werden. Lehnt der Antragsteller also die Einschaltung
seines Arbeitgebers ab, ist dies kein Ablehnungsgrund
für den Gleichstellungsantrag.