Beförderung (Allgemeines)

Jürgen aus Porta, NRW, Tuesday, 20.03.2012, 20:09 (vor 5329 Tagen)

Hallo Forum:-P

Brauche mal wieder eure Hilfe.
In einer Abteilung soll ein Stellvertreter vom Abteilungsleiter genannt werden. In der Abteilung arbeitet auch ein SB seit 25 Jahren der immer bei einer Beförderung übergangen wurde, obwohl er ein sehr großes Fachwissen hat.
Der neue Stellvertreter soll einer werden, der erst 2 Jahre in der Abteilung ist.
Nach meiner Meinung hat der SB aber ein Recht darauf nach §81 Abs4 ,Das lautet:

Die schwerbehinderten Menschen haben gegenüber ihren Arbeitgebern Anspruch auf
1.
Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können,
2.
bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens

Kann ich mich als SBV darauf berufen >
Oder gehört das zu einer Internen Stellenausschreibung wo ich nichts machen kann.

--
Gruß
Jürgen

Beförderung

hackenberger, Tuesday, 20.03.2012, 20:25 (vor 5329 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

der § 81 Abs.4 SGB IX greift hier nicht.

Es geht hier ja nicht um eine Bildungsmaßnahme! Wenn es solche gibt, dann würde § 81 Abs. 4 Satz 2 und / oder 3 greifen.
Sein bisheriger Arbeitsplatz dürfte weiter ja wohl auch mit seiner Behinderung vereinbar sein.

Es geht hier entweder um eine Besetzung einer freien Stelle oder Beförderung.

Der Schwerbehinderte kann sich ggf. Bewerben sofern es eine Stellenausschreibung gibt auf bewerben. Dann gibt es ein normales Bewerbungs-/ Auswahlverfahren. Doch hier entscheidet dann der AG betreffend der Besteignung. Klar ist stets etwas subjektiv.

Wenn er glaubhafte Gründe vorträgt bei Beförderungen übergangen zu werden, muss er ggf. klagen. Besonders wenn er denkt es hätte mit der Schwerbehinderung zu tun, dann Klage wegen Verstoß gegen AGG.

Beförderung

Jürgen aus Porta, NRW, Tuesday, 20.03.2012, 20:41 (vor 5329 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard :-P

Schönen Dank für deine schnelle Antwort.
Gut das es dich gibt und dein Forum.

--
Gruß
Jürgen

Beförderung

hackenberger, Wednesday, 21.03.2012, 06:46 (vor 5329 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

Danke im Namen ALLER Teilnahmer für das Lob.

Doch es ist nicht mein Forum, sondern EUER Forum. Ich bin nur EINER von vielen der versucht EUCH zu helfen. Schön wenn es Hilfe ist. Bitte daher aber auch um Nachsicht wenn ich mich dann mal hin und wieder etwas "klarer" ausdrücke ;-)

Dank gehört aber Hans Peter Semmler der uns allen diese Plattform bereit stellt.

Beförderung

Jürgen aus Porta, NRW, Friday, 23.03.2012, 13:58 (vor 5327 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard

» Es geht hier entweder um eine Besetzung einer freien Stelle oder
» Beförderung.

Handelt es sich beim besetzen der Stelle eines Stellvertreters nicht um eine freie Stelle>

Wenn ja, beziehe ich mich auf das Urteil vom 13.10.2011 Az: 8 AZR 608/10).

"Die Prüfpflicht zur Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier Stellen besteht immer und für alle Arbeitgeber und unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben hat oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat."

Das hat es in sich, denn die Richter unterstreichen nochmals die ganz generelle Prüfpflicht: Verletzt ein Arbeitgeber sie, so das BAG weiter, ist das bereits ein Indiz dafür , dass er einen abgelehnten schwerbehinderten Menschen wegen der Behinderung benachteiligt hat, weil er seine Förderungspflichten nicht beachtet hat.

--
Gruß
Jürgen

Beförderung

Jürgen aus Porta, NRW, Friday, 23.03.2012, 14:05 (vor 5327 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Jürgen,
»
» Danke im Namen ALLER Teilnahmer für das Lob.
»
» Doch es ist nicht mein Forum, sondern EUER Forum.

Hallo Bernhard:-P

Sorry meinte natürlich : Gut das es dich gibt und das Forum und alle die dort mitwirken.

--
Gruß
Jürgen

Beförderung

hackenberger, Friday, 23.03.2012, 15:49 (vor 5327 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

aus Deiner Anermerkung " soll ernannt werden" schließe ich, das ein Beschäftigter nur eine Zusatzfunktion übertragen bekommen soll. Also nicht eine vorhandene freie Stelle besetzt werden soll.

Genau kann dieses "mangels geieigneter Glaskugel" ;-) von außen keiner erkennen.

Also in den Stellenplan schauen, sowie ist eine Stelle ausgeschrieben> Wenn ja, müste sich der Koll. bewerben. Dann müste der AG auch den § 81 Abs 1 AGB IX beachten.

Dann müste der AG auch aktiv wrrden, wenn seine jetzige Stelle nicht behinderten gerecht wäre. Besser bezahlt zählt nicht.

Das wäre dann ggf. ein Punkt des § 84 Abs 4 Satz 1, Doch dann "nur" bei gleicher Eignung, was subjektiv ist. Das müste dann aber auch der Betroffene einklagen.

Es gibt KEINEN gesetzlichen Anspruch auf Beförderung.

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