Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung (Allgemeines)

Apanatshi, Bayern, Wednesday, 21.03.2012, 12:20 (vor 5329 Tagen)

Hallo Bernhard,
ich habe schon die Suchfunktion genutzt!;-) !
Hier nun meine Frage: irgendwie komme ich mit der Anspruchsregelung bezügl. Urlaub aus dem Vorjahr nicht klar, vielleicht kann jemand den Knoten in meinem Hirn lösen>
Eine Mitarbeiterin ist krank seit 2011 und hat vor wenigen Tagen eine stufenweise Wiedereingliederunsmaßnahme angetreten, die über mehrere Wochen geht. Das heißt, es könnte sein, dass Sie bis 31.05. noch nicht mit der Wiedereingliederung fertig ist. Die Kollegin hat noch Resturlaub aus 2011 in Höhe von 22 Tagen.
Folgendes ist mir klar:
Der Urlaub kann nach unserem Tarifvertrag noch bis zum 31.05.12 aus krankheitsbedingten Gründen angetreten werden.

Aber: verfällt der Urlaub nach dem 31.05.12 nun komplett oder hat die Kollegin noch Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen>
Ich bin mir nicht ganz im klaren, ob die Frist 31.5. auch für den gesetzlichen Anspruch gilt - ich meine eigentlich nicht. Der Anspruch von 20 Tagen müsste weiter bestehen bleiben ... oder lieg ich da falsch>
Ich habe schon ein paar REchtsprechungen zum Urlaubsrecht durchgeackert, aber auf meine Frage noch keine klare eindeutige Antwort gefunden.
Wer kann mir vielleicht eine eindeutige Quelle nennen>
Danke im voraus für die Unterstützung
Frühlingsgrüße aus dem Allgäu
von Andrea

Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung

hackenberger, Wednesday, 21.03.2012, 15:10 (vor 5329 Tagen) @ Apanatshi

Hallo,

geschützt ist nur der gesetzliche lt. Bundesurlaubsgesetz und SGB IX. Doch hier auch beachten, es wurde ja schon Urlaub aus 2011 genommen. Diese Tage gelten als vom GESCHÜTZEN genommen. Denn es wird per Gesetz und BAG immer zuerst der gesetzliche Urlaub verbraucht.

Somit ist nicht mehr der gesamte geschütze Urlaub vorhanden.

Weiter muss man dann bei Arbeitsantritt der geschützte Urlaub angetreten werden, sonst verfällt der am Ende des laufenden Urlaubsjahres.

Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 21.03.2012, 15:27 (vor 5329 Tagen) @ hackenberger

» Hallo,

Hallo Bernhard,
» Denn es wird per Gesetz und BAG immer
» zuerst der gesetzliche Urlaub verbraucht.
So kannte ich es bisher auch und hielt es für relativ nachvollziehbar. Das LAG Düsseldorf sieht es aber anders mit einer interessanten schuldrechtlichen Begründung
[link=http://]http://www.hensche.de/tariflicher_Urlaub_Verfall_von_Resturlaub_durch_Ausschlussfrist_in_Tarifvertrag_LAG_Duesseldorf_5Sa353-10.html[/link]
Die Sache ist beim BAG, aber noch ohne Termin.

Allerdings wird sich das BAG vermutlich in dieser Angelegenheit
[link=http://]http://www.bundesarbeitsgericht.de/termine/maitermine.html#22[/link]
zu der Problematik der jüngst vom EuGH als zulässig befundenen Verfallsfrist von 15 Monaten äußern, nachdem es dazu bereits mehrere widerspüchliche LAG-Entscheidungen gab.

--
&Tschüß

Wolfgang

Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung

hackenberger, Wednesday, 21.03.2012, 16:18 (vor 5329 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

wir sprechen hier möglicher weise von zwei Dingen. Einmal die Frage Unverfallbarkeit von tariflichem Urlaub und welcher Urlaub wird zuerst verbraucht.

Bei der 1. Frage ist es eine Sache der Vertragspartner
Bei der 2. Frage gibt es eine Entscheidung

Der EuGH hat eigentlich bisher nur den gsetzlichen geschützt. Es gibt aber auch Entscheidungen die besagen, ist im ArbV/ TV nur eine Summe als Urlaub benannt, also nicht geteilt nach gesetzlich und tariflichem Urlaub gilt er als einen Gesamtanspruch und ist dann rechtlich auch betreffend so zu werten. Auch beim Thma Verfallbarkeit.

Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung

Apanatshi, Bayern, Friday, 23.03.2012, 07:59 (vor 5327 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

lass mich es zusammenfassen.
Das heißt also, dass die Kollegin, die einen Anspruch von 30 Tagen Urlaub 2011 hatte, lediglich 8 im Jahr 2011 genommen hat (aufgrund von Langzeiterkrankung), noch einen Anspruch auf 12 gesetzliche Urlaubstage spätestens nach dem 31.05. hätte, oder wie> Der gesetztliche Anspruch verfällt auch nicht nach der Frist>!>
Ich gehe davon aus, dass Sie den restlichen gesetzlichen Urlaub aber auf jeden Fall schriftlich beantragen muss.

Gruß Andrea

Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung

hackenberger, Friday, 23.03.2012, 15:55 (vor 5327 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Andrea,

der Betroffene sollte dem gesamten noch bestehende Urlaubsanspruch beim AG geltend machen.

Das auch, weil zur Zeit Klagen anhängig sind betreffen der Frage welcher Urlaubsanspruch wird zuerst verbraucht. Darauf hat Wolfgang ja hingewiesen und dass wurde nun nach der geänderten Rechtslage betreffen Urlaub noch nicht wieder höchstrichterlich entschieden.

Oder aber im März noch den gesamten Urlaub antreten also am Stück beantragen.

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