Protokoll des BEM Erstgespräches (BEM)

hackenberger, Saturday, 24.03.2012, 15:44 (vor 4443 Tagen) @ ciralifan

Hallo,

habt ihr eine BEM-BV> Ein BEM-Team> Was ist hier alles geregelt>

Was sagt der BR>

Da das BEM den § 87 Abs. 1 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz) betrifft, hat der BR betreffend des Verfahrensablaufes eines BEM-Verfahrens das VOLLE Mitbestimmungsrecht bis hin zur Einigungsstelle! Also volle Mitbestimmung auch betreffend des Inhaltes solcher Bogen. Weiter wäre hier der BR gem. Personalfragebögen § 94 BetrVG in der Mitbestimmung. Betreffend der Schwerbehinderten wäre es ein Thema des § 95 Abs. 2 SGB IX. Ich würde dem AG auch erklären, dass das der Grund/ Erfordernis eines BEM Schwerbehinderten anbieten zu müssen auch unter den § 84 Abs. 1 SGB IX fällt. Denn Krankenfehltage, gesundheitliche Problem KÖNNEN ja ggf. zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnisses führen. Der § 81 Abs. 1 SGB IX spricht ja auch ausdrücklich von "könnte/können".

Wenn dann das BEM-Team also auch BR und SchwbV dem AG notwendige erforderliche Maßnahmen verschlagen ist der AG gem. § 84 Abs.2 SGB IX "leider" nicht verpflichtet diese durchzuführen. Doch da es ja auch Themen des § 87 Abs. 1 BetrVG sind, könnte der BR über diesen Weg den AG zur Umsetzung bewegen, da ihm sonst eine Einigungsstelle drohen könnte. Verständigt sich aber das BEM-Team mit dem AG auf bestimmte Maßnahmen, so muss der AG diese dann auch umsetzen oder sie könnten ggf. bei einer Kündigung aus Gesundheitsgründen dazu führen, dass die Kündigung rechtwidrig wird. Denn dann hat der AG eben gegen das Ultimaratio-Prinzip verstoßen.

Weiter ist der AG weder gegenüber dem BR nicht der SchwbV Weisungsbefugt. Dieses alles sollten Anwälte, auch die des AG wissen. Wenn nicht könnten sie es nachlesen.

Letztlich, auch aus dem Gesetzestext des § 82 Abs. 2 SGB IX ist klar zu entnehmen, dass der AG hier NICHT der Bestimmer ist. Denn dort lautet es ja der "AG klärt MIT BR und SchwbV" .... Also "klärt mit = verständigt sich mit"... !!

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Krankenrückkehrgespräche>


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