keine Information (Allgemeines)

steven, Berlin, Wednesday, 28.03.2012, 11:48 (vor 5322 Tagen)

Hallo Allerseits,

einer schwerbehinderten Mitarbeiterin soll ein neuer Arbeitsvertrag unterbreitet werden. Andernfalls wurde schon im Vorfeld mit einer Änderungskündigung "gedroht". Bisher wurde die SBV nach § 95 Abs. 2 SGB IX nicht informiert.
Das zum wiederholten Male.
Nun möchte ich nach § 156 Abs. 1 Satz 9 eine Ordnungswidrigkeit androhen.
Muss ich vorher eine schriftliche Aktennotiz anlegen oder gleich die Ordnungswidrigkeit anzeigen>

Schöne Grüße aus Berlin

keine Information

hackenberger, Wednesday, 28.03.2012, 12:09 (vor 5322 Tagen) @ steven

Hallo,

» einer schwerbehinderten Mitarbeiterin soll ein neuer Arbeitsvertrag
» unterbreitet werden. Andernfalls wurde schon im Vorfeld mit einer
» Änderungskündigung "gedroht".
Warum (Grund) ein neuer ArbV>
Änderungskündigung fällt unter den § 85 ff SGB IX. Weiter die Androhung könnte den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. Wenn also beweisbar, dann sollte man umgehend zum Anwalt. Letztlich das Ganze fällt auch unter den § 84 Abs. 1 SGB IX. Somit wäre hier nicht nur die SchwbV zu beteiligen sondern ALLE im § 84 Abs. 1 SGB IX genannten, also BR und IA.

Ich würde den AG auf die Fakten hinweisen und unter angemessener Fristsetzung zur Einhaltung des SGB IX auffordern und auch den Hinweis, dass nach Ablauf der Frist bei weiteren Verstößen sofort ein Anwalt mit der Wahrnehmung der Rechte der SchwbV beauftrag würde.

Auch den BA-Schwb § 98 SGB IX hier auch unter Fristsetzung auffordern seinen gesetzlichen Pflichten vollumfänglich nachzukommen. Sonst wie oben bei AG verfahren.

Sofern man dann ein OWI-Verfahren einleiten möchte sollte man unbedingt versuchen, den BR hier möglichst mit ins Boot zu bekommen. Dieses auch nach dem Motto "gemeinsam sind wir stärker".

PS: Auf KEINEN Fall sollte die Betroffene ohne Rat/ Beratung durch Anwalt einen neuen ArbV unterzeichnen.

Kontextlink:
§ 130 OWiG - Verletzung der Aufsichtspflicht in Unternehmen auch eine Handlungsoption für SBV

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