Wahl GSBV/KSBV (Wahlen)

hackenberger, Wednesday, 18.04.2012, 14:14 (vor 5299 Tagen) @ zick

Hallo Zick,

bin etwas betroffen. Denn zu diesen Fragen, diesem Thema haben wir hier und, auch auf den Sonderseiten (Wahlen) und in der verlinkten Wahlbroschüre. Weiter ist hier das SGB IX und die Kommentierung klar.

Also der BR/PR kann/ darf nie die Aufgabe der SchwbV wahrnehmen. Denn dazu hat er vom Gesetz her nicht das Recht.

Auch das aktive und passive Wahlrecht ist klar geregelt.

Bei nur zwei Wahlberechtigten, also nur 2 SchwbV sieht das Gsetz,das SGB IX § 97 zwingend vor, dass die beiden gewählten VPSchwb sich einigen wer vonI hnen Beiden die GVPSchwb und wer den Stelli macht. Einigen sich die Beiden nicht, so gibt es zwingend den Losentscheid.

Der BR ist vollkmmen außen vor. Also KEIN Beteiligter. Also nicht zu beteiligen.

Die GSchwbV nimmt dann in den Betrieben ohne SchwbV dieses örtl. Mandat mit ALLEN Rechen und Pflichten einer örtl. SchwbV wahr. Also auch dort den § 95 SGB IX vollumfänglich. Also auch Teilnahme an den BR-Gremien dort. Wie aber auch § 95 Abs 2 SGB IX. Und auch § 81 SGB IX usw. Sie ist quasi dort die örtl. SchwbV und der Stelli der GSchwbV quasi der örtl. Stelli.

Sie muss dann stes prüfen sind örtl. Wahen möglich und wenn JA, dann MUSS sie diese dort einleten. Denn NUR sie kann und darf es dann.

Betreffend Deinem PS.
Hatten wir aber auch ALLES schon hier bzw. findet man auf den Sonderseiten und in der Wahlbrschüre. ;-)


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