Bedingungskontrolle; Schwerbehinderung; Klagefrist (Allgemeines)

SBV_AZHV, München - Bayern, Thursday, 19.04.2012, 15:13 (vor 5300 Tagen)

Liebe SBVler,

untenstehendes Urteil wurde mir heute mitgeteilt, kann mir jedoch die Bedeutung der erneuten Rechtssprechung nicht herleiten bzw. kenne nicht die Hintergründe.

Was ist hier die neue Erkenntnis>

Die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 09.02.2011 - 7 AZR 221/10 - lauten:
Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG beginnt nicht, wenn der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, und dennoch keine Zustimmung des Integrationsamts vor der erstrebten Beendigung durch auflösende Bedingung einholt.
§§ 21, 17 Satz 2 TzBfG enthalten eine Lücke, die diesen Fall nicht ausdrücklich regelt. Zum Schutz schwerbehinderter Menschen ist eine analoge Anwendung des § 4 Satz 4 KSchG geboten. Dieser Schutzzweck drückt sich in §§ 92, 85 SGB IX aus. Die Interessenlage ist in den Fällen der Kündigung und der auflösenden Bedingung des Arbeitsvertrags eines schwerbehinderten Menschen vergleichbar.

Gruß
Markus

Bedingungskontrolle; Schwerbehinderung; Klagefrist

hackenberger, Thursday, 19.04.2012, 17:36 (vor 5300 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo Markus,

eigentlich ist es ziemlich klar und verständlich. Im Urteil des BAG vom 09.02.2011 - 7 AZR 221/10 beschrieben.

Besodners hier in der Rn 11. "Dem Eintritt der auflösenden Bedingung steht entgegen, dass das Integrationsamt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bisher nicht zugestimmt hat (§ 92 Satz 1 SGB IX)."

Bedeutet, bei Schwerbehinderten muss bei solchen TV-Klauseln das IA gem. § 92 SGB IX zustimmen.

§ 92 Erweiterter Beendigungsschutz
1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. 2 Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.

Dieses hat der AG nicht beachtet. Somit ist es keine rechtmäßige Beendigung wie der AG unterstellt hat und somit beginnen auch nicht die Klagefristen zu laufen.

Ergebnis, das Arbeitsverhältnis besteht weiterhin fort.

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