Hallo Reinhold,
ich bin zwar nicht Herr Semmler, doch sei auch von mir die Nachfrage gestattet, was meinst Du hier genau>>
Doch soviel schon einmal:
Die Gesetze, also SGB IX § 96 Abs. 2 und BetrVG § 78 verbieten die Benachteiligung wie auch die Bevorteilung aus Gründen des Mandates. Auch Mandatsträger sind "normale" AN und als solche zu behandeln. Nur nehmen sie ein Ehrenamt/-mandat zusätzlich oder ggf. bei voller Freistellung ausschließlich wahr.
Sie sind also auch nicht von den Nebenpflichten aus dem ArbV befreit, ggf. nur von der Hauptpflicht, der Leistung der arbeitsvertraglichen Arbeit im Rahmen des Zeitanspruches für Mandatstätigkeiten.
PS: Trage bitte im Profil noch die Anzahl der Schwbs nach