Betriebsarzt fügt auf altem Untersuchungsergebnis weitere Einschränkunge (Allgemeines)

Hans, Hessen, Monday, 11.06.2012, 11:01 (vor 5247 Tagen)

Hallo zusammen,

ein Kollege ist nach längerer Krankheit wieder im Betrieb zurück.
Aufgrund seiner Behinderung soll er eine andere tätigkeit als bisher ausüben.
Der Kollege hat sich als Schwerbehinderter auf eine Stelle beworben.
Als der Kollege aus der Krankheit wieder zurückkehrte, wurde er im April betriebsärztlich untersucht. Bei der Untersuchung wurde als Ergebnis keine
Einschränkungen ausser Stressvermeidung attestiert. Bei der Vergabe der Stelle wurde der kollege nicht berücksichtigt, obwohl die Eignungsvoraussetzungen gegeben waren.
jetzt hat der Kollege ein Schreiben des betr.Dienstes erhalten, welches als
Begleitschreiben den Bezug auf eine Untersuchung vom Juni d.J.hat.
Als Anlage wurde das Attest des betr.Ärztlichen Dienstes beigefügt, welches
das Atttest vom April ist, aber bei dem noch Einschränkungen eingfügt wurden.
Mit diesen Einschränkungen wäre er für die Stelle ungeeignet.
Das allerbeste ist natürlich, dass der Kollege im Juni nie vorstellig war beim
Werksarzt.
Anscheinend will man durch das Attest erreichen dass der Kollege nicht berücksuichtigt wird.

Meine Frage: Kann ein Arzt ein Attest, dass er erstellt hat, rückwirkend ohne erneute Untersuchung ändern, sodass sich für die Mitarbeiter Nachteile ergeben.

Danke für Eure Antworten.

Betriebsarzt fügt auf altem Untersuchungsergebnis weitere Einschränkunge

hackenberger, Monday, 11.06.2012, 13:14 (vor 5247 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,

ich hätte erst einmal eine Nachfrage. Lt. Profil bist Du der 1 Stelli, also wegen des ruhenden Mandates als Stelli nicht im Mandat. Was sagt/unternimmt denn hier die VPSchwb, denn diese wäre hier ja gefordert>

Grundsätzlich gilt auch das Arztgeheimnis hier, wäre also einmal auch zu prüfen, wurde dieses beachtet.

Also BR sollte das Thema "Versetzung" und dass was und wie Dir ja bekannt sein.

Betriebsarzt fügt auf altem Untersuchungsergebnis weitere Einschränkunge

Hans, Hessen, Tuesday, 12.06.2012, 07:21 (vor 5246 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich bin momentan als Stelli die Urlaubsvertretung. Also soll heissen
das die Angelegenheit mir obliegt solange ich die Vertretung habe.
Ich habe gestern mit dem Betriebsarzt telefoniert. dieser hat mir versichert, dass die Einschränkungen schon auf dem ersten Untersuchungsergebnis vom
Februar eingetragen wurden( sind sie aber nicht ). Er hat mir versichert, dass es sich nur um einen Computerfehler bzw. Ausdruckfehler handeln könnte. Soll also heissen, dass bei beiden Untersuchungen jeweils die uns nicht bekannte Einschränkung bestanden hätte. Aufgrund der uns vorliegenden Untersuchungsergebnisse wurde der Kollege mit aufgaben betraut welche er lt. den "neuen" hätte dann eigentlich so nicht machen dürfen.

Betriebsarzt fügt auf altem Untersuchungsergebnis weitere Einschränkunge

hackenberger, Tuesday, 12.06.2012, 18:12 (vor 5245 Tagen) @ Hans

Hallo Hans,

gleich diesen Hinweis hätte meine Nachfrage erübrigt :-)

So nun zur Frage, ein Betriebsarzt kann durchaus später fesstellen, dass sein erster Bericht Lücken hat oder Fehlerhaft war und ihn dann ergänzen/ berichtigen. Dieses dann auch ohne den AN erneut vorgestellt zu bekommen. Doch er müsste dann alle Betroffenen/ Beteiligte darüber informieren. Ist dieses nicht erfolgt, würde ich es rügen.

Ist au Grund dieses Verhaltens eine personelle Entscheidung getroffen worden, würde ich diese nun beanstanden und auf Korrektur bestehen. Ob dann ggf ein Rechtsanspruch besteht >>>

Als SchwbV würde ich hier auf Verletzung des § 95 Abs. 2 SGB IX verweisen. Denn es gab eine veränderte Grundlage als Entscheudung und der SchwbV sind VOR Maßnahmen im Rahmen der Beteiligung gem § 95 Abs 2 SGB IX alle bekannten und entscheidenden Fakten mitzuteilen.

Eigentlich würde ich es auch als BR entsprechend beanstanden. Auch hier KEINE folständige Info im Rahmen der Mitbestimmung.

Der Betroffene kann sich auf § 81 Abs 4 SGB IX berufen.

Es fehlten BEIDEN Mitarbeitervertretungen sehr wivhtige und entscheidende Infos.

PS: Bei Antworten bitte stets den Hinweistext über dem Textfeld beachten.

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